Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Die Meinungen bei der Behandlung dieses Artikels waren in der Kommission geteilt. Die Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist unbestritten. Der Bundesrat will nun aber neu bei gerichtlichen Mietstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken sowie bei Streitigkeiten des Kündigungsschutzes ebenfalls die Kostenlosigkeit einführen. Eine Minderheit der Kommission will den Streitwert auf 30 000 Franken hinaufsetzen, analog dem Arbeitsrecht, wie dies dieser Rat kürzlich beschlossen hat. Die Kommission hat den erhöhten Streitwert mit 11 zu 5 Stimmen abgelehnt. Sie will das bisherige Recht beibehalten, weshalb es falsch ist zu sagen, die Mehrheit habe sich von der Sozialgesetzgebung verabschiedet.
Vorerst ist festzuhalten, dass der Gegenentwurf bereits verfahrensrechtliche Verbesserungen mit sich bringt. So hat die Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 274a Absatz 1 mehr Kompetenzen erhalten und kann neu alle Streitfälle bis zu einem Streitwert von 5000 Franken entscheiden. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die überwiegende Zahl der Fälle - mehr als 90 Prozent - vor den Schlichtungsbehörden ein Ende finden, indem sich die Parteien dort einigen oder die Meinung der Schlichtungsbehörde akzeptiert wird. Es gibt also nur wenige gerichtliche Auseinandersetzungen. Ein Teil der Kommission befürchtet, dass sich dies mit der Einführung der Kostenlosigkeit für die gerichtlichen Verfahren ändern könnte. Festzustellen ist überdies, dass zahlreiche Mieter heute über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche für die Kosten aufkommt, und zudem das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege in Härtefällen zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite ist in der Regel die Mieterseite die sozial schwächere Partei, was erhöhten Schutz bzw. einen erleichterten Zugang zu den Gerichten erfordert. Es darf nicht sein, dass allein wegen des Prozesskostenrisikos Mieter auf die Ergreifung der Klage verzichten.
Die Kommissionsmehrheit hat - in Abwägung dieser Sozialkomponente mit den Folgen der neu eingeführten Kostenlosigkeit der gerichtlichen Verfahren für den Staat - mit Stichentscheid des Präsidenten mit 8 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung die Streichung von Absatz 3 beschlossen. Bei Absatz 4 hat die Mehrheit der Kommission mit dem Entscheid, an der Kostenpflicht der gerichtlichen Verfahren festzuhalten, für dessen Streichung votiert, und zwar wiederum mit Stichentscheid des Präsidenten mit 7 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Entsprechend der Minderheit wäre an der bundesrätlichen Version festzuhalten.
Beim Eventualantrag, der beim Obsiegen einer Minderheit bei Absatz 3 zum Tragen kommt, hat die Kommission festgestellt, dass den Kantonen die Möglichkeit einzuräumen ist, in ihren kantonalen Prozessordnungen zu legiferieren und dabei die Streitwertgrenzen gegenüber dem Obligationenrecht zu erhöhen. Diese Regelung entspräche auch wieder dem Arbeitsrecht. Die Kommission hat daher diesen Eventualantrag mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen.
Der Antrag Schwaab lag der Kommission nicht vor und wurde entsprechend nicht diskutiert. Er wäre angesichts der erhöhten Streitwertgrenze von 50 000 Franken wohl aber [PAGE 1486] abgelehnt worden. Im Übrigen verweise ich auf den Eventualantrag und die kantonale Kompetenz, in kantonalen Prozessordnungen höhere Streitwertgrenzen als im Obligationenrecht festzuschreiben.