Lexipedia

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-09-22

Wortprotokoll

Anfang September 2008 hat die Geschäftsprüfungskommission unseres Rates entschieden, verschiedenste Fragestellungen rund um den Fall Nef näher zu untersuchen. Aus Sicht des Bundesrates gilt es nun, die Ergebnisse dieser parlamentarischen Untersuchungen abzuwarten. Im Übrigen habe ich mich persönlich verschiedentlich öffentlich zur Frage geäussert.

Bezüglich des Stellenwertes einer Strafanzeige gegen einen künftigen Armeechef sei wiederholt, dass in unserem Rechtsstaat die Unschuldsvermutung gilt. Eine Strafanzeige kann jederzeit und gegen jedermann erfolgen. Relevant dabei ist, wie ein damit verbundenes Verfahren von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden beurteilt wird. Insofern ist eine Strafanzeige im Hinblick auf den Stellenantritt oder eine Beförderung sehr wohl relevant. Wäre das Verfahren vor Stellenantritt noch hängig gewesen, hätte Brigadier Nef seinen Posten weder antreten können, noch wäre er befördert worden.

Eine Personensicherheitsüberprüfung darf im Übrigen nur auf erhärteten Fakten basieren. Vermutungen dürfen in eine Risikoverfügung nicht einfliessen. Im Fall von Brigadier Nef wurde das Verfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft vor dem Stellenantritt rechtskräftig eingestellt. Damit war die Grundvoraussetzung gegeben, dass er eine Funktion übernehmen konnte. Herr Nef ist nicht vorbestraft.