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Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Ich gehe davon aus, dass Herr Bundesrat Couchepin diesen Antrag nicht nur sympathisch findet, sondern ihn als den richtigen ansieht. Ich beantrage Festhalten am ursprünglichen Entwurf des Bundesrates und begründe das wie folgt:

In seinem Konzept stellt der Bundesrat für Mietzinsanpassungen mit der Indexierung und der periodischen Anpassung an die Vergleichsmiete bewusst zwei Varianten zur Verfügung. Die beiden Modelle können sich zwar kurz- und mittelfristig voneinander unterscheiden, doch per saldo führen beide Systeme im Zeitablauf zu einer Ertragsentwicklung, die etwa jener der heutigen Regelung entspricht. Damit wird dem Ziel des Gegenvorschlages, nämlich der Verteilungsneutralität, Rechnung getragen.

Wird der Spielraum im Sinne des Antrages der Kommissionsmehrheit erweitert und eine Berufung auf die Vergleichsmiete nach vier Jahren auch dann erlaubt, wenn zwischenzeitlich Erhöhungen gemäss Indexverlauf erfolgt sind, dann wird das Gleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern empfindlich zugunsten der Eigentümer gestört. Die Kombination der Erhöhungsgründe drückt die Vergleichsmiete rascher nach oben und generiert dank der wechselweisen Beanspruchung der Erhöhungsmöglichkeiten unangemessene Erträge. Mit anderen Worten: Es wird eine Mietzinsspirale in Gang gesetzt, die mit dem verfassungsrechtlichen Anliegen des Missbrauchsschutzes nicht vereinbar ist.

Es ist zwar richtig, dass die Mieterschaft bei der Anrufung der Vergleichsmiete je nach Marktsituation in regelmässigen Abständen höhere Mietzinsanpassungen in Kauf nehmen muss; dafür hat sie in den nächsten vier Jahren die Gewissheit eines konstanten Mietzinses. Man wird ihr daher nicht weismachen wollen, dass es zu ihrem Vorteil ist, einen moderateren Mietzinsverlauf mit einer höheren Gesamtbelastung zu erkaufen. Für den Investor stellt die Tatsache, sich für ein bestimmtes Mietzinsmodell für eine gewisse Zeit entscheiden zu müssen, sicher keine Zumutung dar, denn beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile.

Mit der Indexmiete wird eine Möglichkeit angeboten, die bei einer kontinuierlichen Mietzinsentwicklung eine langfristig befriedigende Rendite erlaubt und eher Vermieter anspricht, welche voraussehbare Verhältnisse und einfach zu berechnende Anpassungsgründe schätzen.

Mit der Vergleichsmiete besteht eine Alternative für risikofreudigere Investoren und/oder für konjunkturell ruhigere Zeiten. Sie kann je nach Marktsituation in periodischen [PAGE 1474] Abständen preislich etwas mehr Flexibilität bieten. Deshalb ist sie zeitlich aber auch restriktiver einzusetzen.

Mit der von der Mehrheit beantragten Durchlässigkeit der beiden Modelle versucht man eben, "den Fünfer und das Weggli" zu bekommen. Das ist für die Mieterschaft inakzeptabel. Es wäre verhängnisvoll, wenn ein gesamthaft gutes Projekt - das endlich die Hoffnung erlaubt, dass man mit einer überfälligen Entkoppelung von Mietzinsen und Hypothekarzins und der Vereinfachung des Mietrechtes weiterkommt - wegen solcher Sonderinteressen scheitern müsste.

Ich bitte Sie deshalb dringend, in diesem Punkt der Fassung des Bundesrates zu folgen.

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