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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Das IRSG schliesst die Zusammenarbeit aus, wenn dem Ersuchen eines ausländischen Staates ein Verfahren wegen Fiskaldelikten zugrunde liegt. Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten akzessorischen Rechtshilfe. Hier darf die Schweiz Rechtshilfe leisten, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des ausländischen Verfahrens ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss die Schweiz bei Abgabebetrug Rechtshilfe gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind. Die Rechtshilfeverträge enthalten jeweils eine Bestimmung über fakultative Verweigerungsgründe. Bei diesen fakultativen Verweigerungsgründen werden unter anderem auch die Fiskaldelikte erwähnt. Die Bestimmung ermöglicht der Schweiz, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten überhaupt abzulehnen. Wie in anderen neuen Verträgen wird aber auch im Vertrag mit Chile präzisiert, dass in einem Verfahren wegen Abgabebetrug Rechtshilfe zulässig ist. Die Regel lautet: In Verfahren wegen fiskalischer Delikte soll die Schweiz die Rechtshilfe verweigern können, bei Abgabebetrug soll eine Zusammenarbeit indessen möglich sein.

Der Bundesrat hat sich bei der Vertragspolitik von dieser Regel leiten lassen. Es gibt drei Ausnahmen: Eine Verpflichtung zur Rechtshilfe bei Fiskaldelikten wurde erstens den USA für Verfahren gegen organisierte Kriminalität und zweitens der EU für den Bereich der indirekten Steuern zugestanden. Drittens statuiert der Zusatzvertrag mit Italien von 1998 eine Verpflichtung zur Rechtshilfe bei Abgabebetrug. Die Ausnahmefälle beschränken sich jeweils auf spezifische Teilbereiche und lassen sich mit den besonderen Beziehungen der Schweiz zu den jeweiligen Vertragspartnern begründen. Eine Regelung, die über das geltende Recht hinausgeht, kann einzig mit Staaten erwogen werden, mit denen ein intensiver Rechtshilfeverkehr besteht und bei denen sich die IRSG-Regelung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität als ungenügend erwiesen hat. Dies trifft bei Chile nicht zu, es gibt auch keine Anzeichen, dass die Schweiz mit ihrer Fiskal- und Vertragspolitik dem Ruf des Finanzplatzes schaden oder chilenische Steuerflüchtlinge anziehen würde oder dass Sicherheitsinteressen gefährdet sein könnten. Es besteht somit für den Bundesrat kein Grund, seine Vertragspolitik im Bereich der Fiskaldelikte zu ändern.

Im Rechtshilfevertrag mit Chile drängt sich keine Regelung auf, die eine vom IRSG abweichende Verpflichtung zur Rechtshilfe bei Fiskaldelikten enthält. Auch für den Fall, dass sich das schweizerische Recht in der Fiskalrechtshilfe künftig einmal weiterentwickeln sollte, ist der Vertrag genügend flexibel. Da der Verweigerungsgrund in Fiskalsachen fakultativ ausgestaltet ist, könnte in diesem Fall, weiter gehend als bisher, Rechtshilfe geleistet werden.

Ich möchte Sie bitten, diesem Abkommen zuzustimmen.