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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Es geht hier um eine kleine, aber nicht ganz unwichtige Sache. Es geht um die Frage, ob die stationäre Beobachtung insofern gleich wie die Untersuchungshaft zu behandeln ist, als sie auf eine allfällige Strafe, die nachher vollzogen wird, anzurechnen ist. Stationäre Beobachtung ist eine Einschliessung. Insofern ist sie mit der Untersuchungshaft gleichzusetzen. Insofern ist es auch gerechtfertigt, dass die Zeit der Einschliessung angerechnet wird, auch wenn sie unter dem Titel der stationären Beobachtung erfolgt, einen anderen Charakter hat und einen anderen Zweck verfolgt. Denn für die betroffene Person ist es, um es einmal so zu sagen, absolvierter Freiheitsentzug.

Im Strafprozess und im Strafrecht gilt das Prinzip, dass Freiheitsentzug im Stadium der Untersuchung anschliessend auf die Strafe angerechnet wird. In diesem Sinne ersuche ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Er entspricht der Fassung des Ständerates und in der Essenz auch der neuen Fassung des Bundesrates. Es ist eigentlich nicht ganz einsichtig, warum die Kommission hier mehrheitlich anders verfahren ist. Offenbar war sie der Meinung, es sei gewissermassen eine Sozialtherapie und könne nicht mit Haft gleichgesetzt werden. Das ist aber eine irrige Annahme. Stationär heisst immer, dass jemandem gegen seinen Willen die [PAGE 1233] Freiheit entzogen ist und er sich einem bestimmten Regime zu unterwerfen hat. Insofern ist es, auch wenn es qualitative Unterschiede gibt, ähnlich wie bei der Untersuchungshaft.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.