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AB 88775

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Der Bundesrat sieht in Artikel 14 vor, dass der oder die beschuldigte Jugendliche in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen kann, sofern einem solchen Beizug nicht die Interessen des Verfahrens oder überwiegende private Interessen entgegenstehen. Die Mehrheit will diese Bestimmung streichen, das heisst, diese Möglichkeit nicht vorsehen, und zwar ohne überzeugende Begründung. Einer solchen Vertrauensperson kommen keine Parteirechte zu, es gibt somit keine Verzögerung des Verfahrens. Einzige Ausnahme wäre der Fall, dass eine beschuldigte Person ein Beschwerdeverfahren macht, weil eine Vertrauensperson abgelehnt wurde. Einer solchen Beschwerde käme aber keine aufschiebende Wirkung zu, somit gäbe es keine Verfahrensverzögerung. Auch die Berufung auf eine allfällige Kollusionsgefahr ist unbehelflich, weil in dieser Bestimmung vorgesehen ist, dass die Interessen der Untersuchung nicht gefährdet werden dürfen.

Der Beizug einer Vertrauensperson macht - insbesondere in einem Jugendstrafprozess - durchaus Sinn: Sie soll nämlich dem Jugendlichen moralischen Beistand leisten. Der Bundesrat ging zu Recht davon aus, dass es für Jugendliche nicht alltäglich ist, vor Strafbehörden erscheinen zu müssen. Die Möglichkeit des Beizuges einer Vertrauensperson berücksichtigt deshalb, dass Jugendliche aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes besonders schutzwürdig sind. Im Übrigen kennen wir das Institut der Vertrauensperson aus dem Opferhilfegesetz. Es hat bisher weder die Verfahren verzögert noch zu anderweitigen Problemen in der Praxis geführt.

Ich bitte Sie deshalb auch im Namen der SP-Fraktion, meine Minderheit zu unterstützen.