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AB 88782

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Ich bin ein bisschen erstaunt über diesen Antrag, Herr Reimann. Es geht nämlich in Artikel 18 nicht um die Einführung der Mediation, sondern es geht lediglich darum, dass ein Strafprozessverfahren sistiert werden kann, weil eine Mediation durchgeführt wird. Es ist zudem eine Kann-Vorschrift. Die Mediation ist in Artikel 8 des Jugendstrafrechts vorgesehen, das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist. Sie gehört zu den wichtigsten Neuerungen des revidierten Jugendstrafrechtes.

Wenn Sie jetzt zuhören würden, würden Sie vielleicht realisieren, wie unsinnig Ihr Antrag ist, weil Sie damit nämlich nicht das bewährte Institut der Mediation abschaffen. Wenn Sie Artikel 18 Absatz 1 streichen, bleibt die Mediation nämlich weiterhin möglich. Sie haben überdies - auch das ist falsch - ein Schreckgespenst heraufbeschworen, wonach man sich vorstellen müsse, dass bei schwersten Delikten das Opfer praktisch zum Mediationstisch geprügelt werde; das trifft nicht zu. Niemand wird zum Mediationstisch geprügelt; die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, ansonsten macht es nämlich schlichtweg keinen Sinn. Gerade im Jugendstrafverfahren ist die Mediation ein sehr sinnvolles Institut. Es gibt Fälle - insbesondere Bagatellfälle, kleinere Delikte -, die sich sehr gut eignen und bei welchen die Mediation eine ausgezeichnete erzieherische Wirkung hat, weil sich nämlich der Jugendliche mit den Folgen seiner Tat und mit dem Opfer - und das nur mit Einwilligung des Opfers - auseinandersetzen muss. Wenn Sie jetzt also so tun, als ob schwere Verbrechen am Mediationstisch gesühnt würden, trifft das einfach nicht zu.

Ich bitte Sie, diesen eigentlich sinnlosen Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen. Die Mediation ist im materiellen Recht geregelt.

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