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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2008-09-25

Wortprotokoll

Ich äussere mich nur noch kurz, weil eigentlich alles gesagt ist.

Herr Hurter hat zu Recht gesagt, dass es auch ein Artikel mit einer politischen Bedeutung sei. So habe ich den Artikel 8a bisher auch aufgefasst; denn es gibt sachlich tatsächlich nicht sehr viele Gründe, um einen solchen Artikel einzufügen. Ich möchte nochmals betonen: Die allgemeine Wehrpflicht steht nicht zur Disposition. Denn wer Zivildienst leistet, erfüllt seine Wehrpflicht. Nur junge Leute, die den bekannten "blauen Weg" nehmen, um ihr Missbehagen auszudrücken, erfüllen die Wehrpflicht nicht. Wer sich aber bereiterklärt, Zivildienst zu leisten, leistet und erfüllt die allgemeine Wehrpflicht. Daraus ergibt sich für mich ein stichhaltiges Argument: dass eben die Streichung von Artikel 8a die Wehrpflicht in keinem Fall gefährdet.

Es ist richtig, dass der Bundesrat im Rahmen des Vernehmlassungsentwurfes Artikel 8a selbst vorgeschlagen hat. Der damalige Entwurf enthielt die Kompetenz, den Faktor um maximal 0,3 Einheiten anzuheben, wenn der personelle Bedarf der Armee während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr gedeckt werden kann, weil die Zahl der zivildienstleistenden Personen im gleichen Zeitraum entsprechend zugenommen hat. Der Vorschlag enthielt aber auch die Kompetenz, den Faktor bis auf 1,2 abzusenken, und er hielt fest, dass der geänderte Faktor nur für die nach der Änderung neu zum Zivildienst zugelassenen Personen gelten würde. Das ist eine andere Formulierung als die aktuelle von Artikel 8a. Im Vernehmlassungsverfahren haben sich unter 37 Vernehmlassungsteilnehmern 20 ganz klar dagegen ausgesprochen. Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsergebnis berücksichtigt und einen solchen Artikel konsequenterweise nicht mehr vorgeschlagen.

Ich empfehle Ihnen daher nochmals, diese letzte Differenz zum Beschluss des Ständerates auszuräumen, damit dieses Gesetz möglichst schnell in Kraft treten kann.