Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29
Wortprotokoll
Die Asyl- und Wegweisungspraxis wurde seit meinem Amtsantritt konsequent weitergeführt, und die Teilrevision des Asylgesetzes hat sich positiv ausgewirkt. Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ist markant zurückgegangen; es werden mehr Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und die Erfahrungen mit dem generellen Sozialhilfestopp seit dem 1. Januar 2008 sind positiv. Der Grund dafür, dass die Zahl neuer Asylgesuche insbesondere seit Juni 2008 stark angestiegen ist, liegt darin, dass sich in gewissen Regionen die Lage markant verschlechtert hat, beispielsweise in Sri Lanka, aber auch in den Krisenregionen in der Subsahara. Ein ähnlicher Trend ist in der Mehrheit der westeuropäischen Hauptzielländer von Asylsuchenden festzustellen.
Die Empfangs- und Verfahrenszentren des BFM haben eine Aufnahmekapazität von rund 1000 Personen. Das BFM kann während weniger Wochen zusätzlich maximal 800 Personen in bestehende Notstrukturen in der Umgebung der Empfangs- und Verfahrenszentren aufnehmen, um Spitzen bei den Gesuchseingängen kurzfristig aufzufangen. Dadurch erhalten die Kantone bei einem Gesuchsanstieg die Möglichkeit, ihre Unterbringungsstrukturen auszubauen. Die drei Armeeunterkünfte des Bundes werden subsidiär eingesetzt und erst dann eröffnet, wenn die Notschlafstellen des Bundes voll ausgelastet sind und die Asylsuchenden nicht wie geplant den Kantonen zugewiesen werden können. Das VBS und das BFM haben die notwendigen vorsorglichen Massnahmen getroffen, damit bei Bedarf drei Notunterkünfte der Armee innert weniger Wochen in Betrieb genommen werden könnten.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche vorsorgliche Massnahme, die einen geordneten Betrieb im Asylwesen sicherstellen soll, organisierte Schlepperbanden ermutigen sollte. Im Gegenteil: Eher abgelegene Armeeunterkünfte werden von den Betroffenen nicht als attraktive Unterbringungsformen wahrgenommen.
Zur Frage der Desertion und Wehrdienstverweigerung werde ich dem Bundesrat demnächst auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg einen Vorschlag zu Artikel 3 des Asylgesetzes unterbreiten, der sich nicht nur auf eritreische Gesuchsteller, sondern auf alle Personen mit entsprechenden Asylvorbringen bezieht. Der Bundesrat erachtet die Voraussetzungen für eine Dringlicherklärung gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung als nicht erfüllt.