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AB 89863

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-10-02

Wortprotokoll

Die Revision des Vormundschaftsrechts - neu richtigerweise "Erwachsenenschutz" genannt - ist überfällig und sozialpolitisch wichtig. Das geltende Recht ist über hundert Jahre alt, die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich geändert, und eine Anpassung tut not. Das aktuelle Recht basiert mit den drei Instituten Vormundschaft, Beirat- und Beistandschaft auf einem starren Konzept. Darin wurden und werden die schutzbedürftigen Erwachsenen eingezwängt, dies unabhängig von den individuellen Bedürfnissen.

Das neue Gesetz statuiert nun Massnahmen nach Mass. Die SP-Fraktion begrüsst das. Oberste Ziele für uns sind: weg von der Stigmatisierung der Bevormundung hin zum individuell benötigten Schutz bei Beibehaltung grösstmöglicher Selbstständigkeit; weiter: Professionalisierung der Behörden; dann: ein besserer Schutz von urteilsunfähigen Menschen in Pflegeeinrichtungen und ein rechtsstaatlich garantiertes Verfahren. Somit begrüssen wir, dass neu nur noch ein Institut vorgesehen ist: die Beistandschaft in vier Formen. Dabei können die individuellen Schutzbedürfnisse optimal berücksichtigt werden.

Wenn Herr Schwander nun fragt, welches effektiv die materiellen Änderungen seien, habe ich das Gefühl, dass er bei den Kommissionsberatungen nicht zugehört hat. Diese vier Formen der Beistandschaft sind selbstverständlich nicht dasselbe wie die drei Institute, die wir damit ersetzen. Vorgesehen sind individuelle Ausgestaltungen, zum Teil sind Kombinationen möglich. Eine schutzbedürftige Person wird neu nicht mehr bevormundet, sondern je nach Grad ihrer Unfähigkeit begleitet oder vertreten. In selbem Masse wird die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

Zu den weiteren Regelungsbereichen ganz kurz: Die Urteilsunfähigen in Pflegeheimen geniessen heute nicht immer den Schutz, den sie effektiv benötigen. Hier besteht Handlungsbedarf. Das Gesetz sieht vor, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden muss; weiter wird genau geregelt, wann und wie - und zwar nur als Ultima Ratio - die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann.

Wichtig sind auch hier immer eine bessere Aufsicht und Kontrollmöglichkeiten, die bundesrechtlich vorgesehen sind. Der Schutz der Persönlichkeit und die Achtung der Würde von urteilsunfähigen Menschen sind und bleiben uns ein zentrales Anliegen. Auch die Institute Vorsorgeauftrag und Patientinnen- und Patientenverfügung werden von der SP-Fraktion befürwortet. Es geht hier um die Förderung der Selbstbestimmungsrechte. Man soll selber festlegen können, wer einen im Falle der Urteilsunfähigkeit vertritt und welche medizinischen Massnahmen getroffen werden sollen. Hier ist es natürlich auch wieder von zentraler Bedeutung, dass im Falle einer effektiv eintretenden Urteilsunfähigkeit überprüft werden kann, ob die ursprüngliche Verfügung noch dem Willen der betroffenen Person entspricht. Hier [PAGE 1512] befinden wir uns also auf einer Gratwanderung, doch dies wurde in diesem Gesetz sehr gut geregelt.

Positiv stehen wir auch den gesetzlichen Vertretungsbefugnissen von Angehörigen gegenüber. Hier wird die Rechtswirklichkeit ins Gesetz aufgenommen. Es ist in der Praxis bzw. im Alltagsleben im Falle einer unerwartet eintretenden Urteilsunfähigkeit einer Person immer wieder zu unmöglichen Situationen gekommen. Beispielsweise konnten Renten nicht mehr von der Bank abgehoben und Schulden nicht mehr beglichen werden. Hier ist es uns auch wichtig, dass eingeschritten werden kann, falls solche Vertreterinnen und Vertreter ihre Befugnisse überschreiten oder nicht mehr im Sinne der vertretenen Personen ausüben.

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag der SVP-Fraktion abzulehnen.