Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02
Wortprotokoll
Ein Erwachsenenschutzrecht zu schaffen, das die Würde der betroffenen Personen wahrt und den Bedürfnissen der Praxis entspricht, ist das Ziel der Vorlage, die wir heute diskutieren. Der grösste Teil des geltenden Vormundschaftsrechts ist mehr als hundert Jahre alt. Inzwischen haben sich - das wissen wir alle - die gesellschaftlichen Verhältnisse massiv gewandelt.
Ich möchte stichwortartig ein paar Punkte in Erinnerung rufen: Die zunehmende Lebenserwartung führt dazu, dass das Risiko steigt, gegen Ende des Lebens an Demenz zu leiden. Bei den über 85-Jährigen sind heute fast 30 Prozent von Demenz betroffen. In der Schweiz leben heute 100 000 Personen, die an Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz erkrankt sind. Die Familienstrukturen haben sich verändert. Die Familiengefässe, die man früher hatte, haben wir - zum Teil - nicht mehr. Die Grundrechte sind weiterentwickelt worden. Dem Selbstbestimmungsrecht kommt heute ein anderer Stellenwert zu als noch vor einigen Jahren.
Die Praxis hat in vielen Fällen einen pragmatischen Weg gefunden, um diesen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen. Das heisst aber, dass Gesetz und Wirklichkeit zum Teil auseinanderklaffen. Wie sich in der Eintretensdebatte gezeigt hat, ist der grundlegende Reformbedarf in diesem Bereich weitgehend unbestritten. Eine Totalrevision bedeutet keine Rechtsrevolution. Wir führen zwar Neuerungen und neue Institute ein, aber wir bleiben auch bei Bestehendem, reformieren Bestehendes und übernehmen Bewährtes.
Das ursprüngliche, zentrale Anliegen der Revision ist eine Neukonzeption der amtsgebundenen behördlichen Massnahmen. Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft, die einen starren, vorgegebenen Inhalt haben, sollen durch massgeschneiderte Massnahmen ersetzt werden. Ein solches Konzept trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung als das heutige Recht. Es ist zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung abzuwägen. Es sind dem Einzelfall angepasste behördliche Massnahmen zu treffen.
Als Leitgedanke muss gelten: Fremdbestimmung so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig. Der Entwurf ist nun allerdings nicht beim behördlichen Erwachsenenschutz stehengeblieben. Vielmehr stösst er auch in Neuland vor, indem er an die Spitze des neuen Erwachsenenschutzrechts Regeln über die eigene Vorsorge stellt und der Stärkung der Solidarität in der Familie dient. Zu dieser Stärkung der Familie gehört, dass Angehörige oder Nahestehende einer urteilsunfähigen Person gewisse gesetzliche Vertretungsrechte erhalten. Zudem sollen urteilsunfähige Personen, die nicht in psychiatrischen Kliniken, sondern in Wohn- und Pflegeeinrichtungen leben, besser geschützt werden. Zwar fehlt dem Bund die Kompetenz für ein umfassendes Heimgesetz, punktuelle Verbesserungen sind aber wichtig und nötig.
Von besonderer Bedeutung bei diesen Neuerungen ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechts in der Form der eigenen Vorsorge. Mit dem Vorsorgeauftrag gibt der Gesetzgeber einer Person ein Instrument in die Hand, zum Voraus ihre Verhältnisse für den Fall zu regeln, dass sie später urteilsunfähig wird. Dass Vorsorgeaufträge nicht unproblematisch sind, ist evident. Die Verhältnisse können sich nach der Errichtung solcher Vorsorgeaufträge verändern, oder die beauftragte Person kann das Vertrauen des Auftraggebers missbrauchen, und der urteilsunfähige Auftraggeber ist dann selber nicht in der Lage, die Erfüllung seines Auftrages auch [PAGE 1514] zu kontrollieren. Ein gewisses Mass an behördlichen Kontrollmöglichkeiten ist deshalb unerlässlich, auch wenn mit der Selbstbestimmung grundsätzlich die Selbstverantwortung einhergeht.
Eine besondere Art, die Selbstbestimmung in Form vorwegnehmender, zukunftswirksamer Festlegungen auszuüben, sind die sogenannten Patientenverfügungen. Ihre Reichweite und Verbindlichkeit soll nicht auf das Lebensende beschränkt werden, sondern das Institut soll für alle Fälle einer Urteilsunfähigkeit zur Verfügung stehen.
Solche Verfügungen sind nur dann nicht zu befolgen, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass sie noch dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entsprechen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht gegen eine Beschränkung der Verbindlichkeit vor allem, dass damit anstelle der Selbstbestimmung Fremdbestimmung treten würde.
In Ihrer Kommission haben insbesondere die Vorgaben des Bundes für die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu reden gegeben. Wir wissen es: Ein Gesetz ist immer nur so gut, wie die Behörden und Personen sind, die es vollziehen. Wie in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ist deshalb die Qualitätssicherung auch im Erwachsenenschutzrecht von grosser Bedeutung. Die feinere Ausgestaltung der behördlichen Massnahmen und die zunehmend komplexen psychosozialen Probleme verlangen zwingend nach etwas mehr Professionalität. Die Fachkreise sind sich darin einig, dass gesunder Menschenverstand allein nicht genügt, um als Mitglied einer Erwachsenenschutzbehörde tätig sein zu können. Künftig sollen deshalb die Kantone als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde wählen. Damit werden Reformbestrebungen unterstützt, welche die Kantone - und das möchte ich betonen - zum Teil bereits von sich aus eingeleitet haben, wonach sie neue Strukturen geschaffen haben. "Fachbehörde" bedeutet, dass die Mitglieder dieser Behörde nach dem Sachverstand ausgewählt werden müssen. Das heisst nicht, dass es Akademiker sein müssen; das heisst auch nicht, dass es Sozialarbeiter sein müssen. Selbstverständlich lässt sich das nötige Fachwissen über Weiterbildung und vor allem auch über Praxis erwerben.
In die Organisationsfreiheit der Kantone wird nur behutsam eingegriffen: Auf welcher Ebene die Behörden angesiedelt werden, wie gross der Spruchkörper sein wird und anderes mehr, bestimmen weiterhin die Kantone.
Ein Letztes: Es mag erstaunen, dass der Entwurf unter dem Titel "Verfahren" 18 Bestimmungen enthält. Es ist bereits im Zivilgesetzbuch, das heute gilt, so, dass für den Rechtsschutz der betroffenen Personen nicht nur das materielle, sondern eben auch das Verfahrensrecht wichtig ist. Die wesentlichen Grundsätze des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens sollen auch weiterhin im Bundesrecht verankert werden. Damit trägt man dem Umstand Rechnung, dass heute nur ganz wenige Kantone ein klares, auf die Bedürfnisse des Vormundschaftsrechts abgestimmtes Verfahren kennen. Neben punktuellen Regelungen verweisen die Kantone heute zum Teil auf das Zivilprozessrecht des Bundes, das in die Bundeszuständigkeit fällt, und zum Teil auch auf verfahrensrechtliche Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der Ständerat hat die Vorlage einstimmig und ohne Enthaltungen verabschiedet. Er hat sich dem Entwurf des Bundesrates im Wesentlichen angeschlossen. Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung aufzunehmen. Ich möchte Sie auch bitten, den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander betreffend die Beibehaltung der heutigen Vormundschaftsbehörden-Lösung abzulehnen. Herr Nationalrat Schwander hat auf die Vernehmlassung hingewiesen, dass sich die Kantone differenziert geäussert haben. Das ist richtig. Die Kantone haben sich aber - was Sie feststellen, wenn Sie die Vernehmlassungsergebnisse genau anschauen - konstruktiv-kritisch, aber nicht im Grundsatz ablehnend geäussert. Die Kantone haben im Vernehmlassungsverfahren verschiedene Fragen aufgeworfen und auch zu Recht auf für sie schwierige Punkte hingewiesen.
Ein Punkt war beispielsweise, dass man im Vormundschaftsbereich ein Gericht in den Kantonen vorsieht. Das ist jetzt weggefallen. Wir haben jetzt auch die Möglichkeit von Verwaltungsbehörden. Eine weitere Frage war die Professionalität und auch Interdisziplinarität. Hier haben sich die Kantone ganz klar dafür ausgesprochen, dass man in diese Richtung geht, das haben verschiedene Kantone bereits auch gemacht. Eine weitere Frage - diese haben Sie, Herr Nationalrat Schwander, auch aufgeworfen - ist die Frage der Kosten. Diese Frage stellen die Kantone natürlich immer, wenn Neuregelungen die Kantone betreffen und zum Teil wesentlich oder auch weniger wesentlich auch in ihre Kompetenzen hineingreifen. Hier kann man sagen, dass es ja vielleicht auch zu Restrukturierungen kommt, dass also gewisse Behörden zusammengelegt werden können, wie dies einige Kantone bereits gemacht haben. Es wird sich zeigen, ob dies tatsächlich zu mehr Kosten führt oder ob die Restrukturierung nicht gerade umgekehrt zu wirtschaftlicheren Lösungen beiträgt. Sicher ist, dass eine gute Verwaltung wie auch gute Gerichte nicht kostenlos zu haben sind.
Ich möchte Sie bitten, diese Diskussion bei Artikel 440 zu führen.