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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit zuzustimmen, also am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Völkerrechtskonformität eines einseitigen Wechsels zur regionalen Erschöpfung wird unterschiedlich beurteilt. Eine abschliessende und verbindliche Klärung ist nicht möglich. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es aber gute Gründe dafür, dass die regionale Erschöpfung mit dem Trips-Abkommen und mit dem Gatt-Abkommen von 1994 rechtlich nicht vereinbar ist, wenn sie von der Schweiz einseitig eingeführt wird. Gegenteilige Meinungen gibt es auch, in verschiedenen Gutachten; sie haben aber die Bedenken des Bundesrates nicht ausgeräumt.

Die Risiken eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens werden unterschiedlich beurteilt. Der Bundesrat verspricht sich von einer einseitigen regionalen Erschöpfung in jedem Fall keine Vorteile, die die vorhandenen Risiken aufzuwiegen vermöchten. Der potenzielle wirtschaftliche Nutzen eines Wechsels zur regionalen Erschöpfung ist sehr gering. Das Preissenkungspotenzial wird in den vorhandenen Studien generell zu hoch eingeschätzt. Das gilt auch für die ökonomischen Studien im Auftrag des Bundes. Sie sind vor allem darum zu relativieren, weil sie den Wettbewerb durch austauschbare Produkte anderer Hersteller, den Interbrand-Wettbewerb, nicht berücksichtigen. Die in den Studien prognostizierten positiven Effekte auf die Preise dürften daher weitgehend ausbleiben.

Der Nutzen eines Wechsels zur regionalen Erschöpfung entfällt fast vollständig, wenn die Pharma als Branche mit den meisten Patenten von diesem Systemwechsel ausgenommen würde. Auf diese Branche allein entfällt der Löwenanteil - nämlich etwa 60 Prozent - des in den Studien prognostizierten Preissenkungspotenzials bei einem Systemwechsel.

Der von der Kommissionsmehrheit befürwortete Systemwechsel garantiert keine bessere Ausschöpfung des Innovationspotenzials. Ein Systemwechsel, und das ist auch zu bedenken, wirkt sich nachteilig für innovative KMU aus. Die in der Schweiz erzielten Umsätze machen oft einen grossen Anteil des gesamten Umsatzes eines KMU aus. Zudem sind die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung dieser KMU gemessen am Umsatz sehr hoch.

Ein Systemwechsel würde eine Expansionsstrategie mit tieferen Preisen im Ausland, wie sie heute viele KMU kennen, erschweren und Ertragsausfälle bewirken, die sich wiederum negativ auf Investitionen und Forschung und Entwicklung in der Schweiz auswirken könnten.

Artikel 9a Absatz 4 des Antrages der Mehrheit sieht eine Kombination von regionaler und internationaler Erschöpfung vor. Diese Kombination ist mit dem Gedanken eines einseitigen Nachvollzugs mit Blick auf den Binnenmarkt, wie er in den ersten Absätzen dieses Artikels zum Ausdruck gebracht wird, an sich nicht vereinbar. Im Übrigen kennt kein EU-Mitgliedstaat eine auch nur im weitesten Sinne vergleichbare Ausnahme.

Der Handel wird nach der Lösung der Mehrheit der Kommission künftig vier Erschöpfungsregimes auseinanderhalten müssen: erstens als Grundsatz die einseitig-regionale Erschöpfung, zweitens die internationale Erschöpfung bei Produkten, die ausserhalb des EWR auf den Markt gelangen, sofern der patentierte Bestandteil von untergeordneter Bedeutung ist, drittens die nationale Erschöpfung bei Produkten, deren Preise im In- oder Ausland direkt administriert sind und die im EWR auf den Markt gelangen, viertens die internationale Erschöpfung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern.

Der Bundesrat schlägt eine Kombination zwischen nationaler und internationaler Erschöpfung vor: Die nationale Erschöpfung soll dort gelten, wo die Innovation wichtig ist, die internationale Erschöpfung dort, wo die Innovation nur geringe Bedeutung hat.

Die nationale Erschöpfung begünstigt den dynamischen Wettbewerb, also den Wettbewerb, der auf der sukzessiven Einführung neuer, verbesserter Produkte beruht: Mit dem Alleinvertriebsrecht schützt die nationale Erschöpfung die Früchte aus Forschung und Entwicklung vor einer Ausbeutung, sie schützt also vor Trittbrettfahrern. Die ordnungspolitischen Einwände, die gegen die nationale Erschöpfung vorgebracht werden, vernachlässigen die Bedeutung des patentrechtlichen Vertriebsschutzes für den dynamischen Wettbewerb. Der Nutzen für die Konsumenten aus neuen und verbesserten Produkten ist weitaus grösser als der Nutzen aus einer kurzfristigen Optimierung des Preises bestehender Produkte. Die nationale Erschöpfung ist schliesslich kein Preis- oder Absatzschutz; die Konkurrenz durch austauschbare Produkte anderer Hersteller sorgt ja für Effizienzdruck auf die Wertschöpfungskette des Patentinhabers.

Die internationale Erschöpfung gilt nach dem Vorschlag des Bundesrates, wenn ein patentierter Bestandteil einer Ware von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist dann der Fall, wenn die patentierte Technologie nicht das Wesen der Ware ausmacht. Dort, wo die Innovation aber eine untergeordnete Rolle spielt, tritt der Innovationsanreiz als Rechtfertigung für eine nationale Erschöpfung in den Hintergrund. Dort soll die nationale Erschöpfung zugunsten anderer Interessen durchbrochen werden. Die internationale Erschöpfung bei untergeordneter Bedeutung des Patents gilt nach dem Vorschlag des Bundesrates auch für Arzneimittel. Deren Parallelimport hängt allerdings vom Bestand der heute bestehenden Hürde im Zulassungsrecht ab. Ob an dieser Schranke festgehalten [PAGE 1507] werden soll oder nicht, ist nach Auffassung des Bundesrates dann bei der Revision des Heilmittelgesetzes zu prüfen.

Nach Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gilt die Vermutung, dass der patentierte Bestandteil für das Gesamtprodukt von untergeordneter Bedeutung ist - dies im Gegensatz zur heutigen Bestimmung in Artikel 9a. Der Patentinhaber, der den Parallelimport vor Gericht verbieten lassen will, kann die Vermutung nur umstossen, wenn er das Gegenteil glaubhaft macht.

Absatz 5 von Artikel 9a nimmt die Pharmabranche und damit den patentintensivsten Wirtschaftssektor mit dem grössten Preissenkungspotenzial von der regionalen Erschöpfung aus. Laut einer Studie entfällt allein auf diese Branche - ich habe es gesagt - der Löwenanteil von 60 Prozent des Preissenkungspotenzials.

Ich möchte bei Absatz 5 noch zur Differenz zwischen dem Verweis auf "Absätze 1 bis 3" und dem Verweis auf "Absätze 1 bis 4" kommen: Im Ständerat wurde diese Frage eingehend diskutiert, und die Votanten, die sich meldeten, gingen offensichtlich davon aus, dass der Verweis die Absätze 1 bis 4 beschlagen sollte. Das ist im Ständerat unwidersprochen so geblieben.

Was ist nun der Unterschied zwischen einem Verweis auf die Absätze 1 bis 3 und einem Verweis auf die Absätze 1 bis 4? Es ist ein konzeptioneller Unterschied. Ein Verweis auf die Absätze 1 bis 3 verwirklicht für Importe von ausserhalb des EWR den handelsfreundlicheren Ansatz des Bundesrates, also den Ansatz, den Sie auch im Entwurf des Bundesrates finden. Demnach findet für untergeordnete Innovationen die internationale Erschöpfung nach Massgabe von Absatz 4 auch auf Produkte mit direkt administrierten Preisen Anwendung. Ein Verweis auf die Absätze 1 bis 4 dagegen realisiert eine absolute Pharma-Ausnahme. Parallelimporte von Produkten - sowohl aus dem EWR als auch von ausserhalb des EWR - mit direkt administrierten Preisen können ausnahmslos verhindert werden. Parallelimporte sind selbst dann ausgeschlossen, wenn die Innovation von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist der konzeptionelle Unterschied zwischen einem Verweis auf die Absätze 1 bis 3 beziehungsweise 1 bis 4.

Nun noch zum Eventualantrag Markwalder Bär beziehungsweise zur Motion 08.3603 zur gegenseitigen regionalen Erschöpfung: Der Antrag Markwalder Bär übernimmt aus dem Entwurf des Bundesrates die internationale Erschöpfung für den Fall, dass ein patentierter Bestandteil einer Ware von untergeordneter Bedeutung ist. Auf eine Festschreibung der nationalen Erschöpfung oder der einseitigen regionalen Erschöpfung soll verzichtet werden, so der Antrag. Im Ergebnis stellt dieser Antrag den Ausgleich zwischen dynamischer und statischer Effizienz nicht infrage, den der Bundesrat mit seinem Vorschlag ja auch schaffen wollte. Von daher verschliesse ich mich einer Verständigung auf einen solchen Lösungsansatz natürlich nicht.

Die Motion, welche die Aufnahme von Verhandlungen über eine zweiseitige regionale Erschöpfung fordert, trägt zwar unseren Vorbehalten gegenüber einer einseitigen regionalen Erschöpfung Rechnung, hat aber andere Nachteile, nämlich die, dass sich die Schweiz wahrscheinlich auf lange Verhandlungen einlassen würde, mit wohl ungewissem Ergebnis. Man muss auch mit Gegenforderungen rechnen; was das Resultat ist, weiss man heute selbstverständlich nicht. Das ist zu bedenken, auch wenn mir klar ist, dass letztendlich natürlich erst das Verhandlungsresultat ein abschliessendes Urteil erlauben würde und diese Frage deshalb heute offen ist.