preparatory:AB 90003
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-10-02
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, dass in Absatz 1 von Artikel 372 der Passus "anhand der Versichertenkarte" gestrichen wird. Weshalb? Das Gesetz sieht nun in den Artikeln 370 und 371 ausdrücklich vor, dass jeder und jede eine Patienten- bzw. eine Patientinnenverfügung errichten kann. Sinn und Zweck dieser Verfügung ist selbstverständlich, dass sie im entscheidenden Moment durchgesetzt werden kann. Die Crux bei der Sache ist, dass der urteilsunfähige Mensch sich nicht mehr darauf berufen kann.
Die Mehrheit fordert jetzt, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin im Falle der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person anhand der Versichertenkarte abklärt, ob eine solche Patienten- oder Patientinnenverfügung vorliegt. Das ist eine unverhältnismässige Einschränkung der Abklärungspflicht des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin. Es ist zwar so, dass die rechtlichen Grundlagen dieser Versichertenkarte zwischenzeitlich geschaffen sind. Aber voraussichtlich wird es diese Karte frühestens im Jahre 2009 geben, und es ist nicht gewährleistet, dass sämtliche Patientinnen- oder Patientenverfügungen wirklich auf diesen Versichertenkarten eingetragen sind.
Somit ist diese Passage gemäss Ansicht der Minderheit zu streichen. Dann müsste der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die verhältnismässigen Abklärungen treffen, z. B. Rücksprache mit dem Hausarzt bzw. der Hausärztin oder mit Angehörigen nehmen. Es gibt noch andere Möglichkeiten. Die Minderheit macht keine Vorschriften über das Wie, sondern lässt das offen. Die Mehrheit schränkt es auf diese Versichertenkarte ein, was unverhältnismässig ist, wie ich bereits ausgeführt habe.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.