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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Ein Antrag mit einer gleichlautenden Formulierung wurde im Ständerat ausführlich diskutiert und - wie ich meine, mit gutem Grund - deutlich abgelehnt. Völlig unbestritten ist, dass zu einer wirksamen Aufsicht auch gehört, dass die beaufsichtigten [PAGE 1522] Einrichtungen von Aufsichtspersonen auch unangemeldet besucht werden können. Unangemeldete Besuche sind aber möglich - da sind wir uns einig -, unabhängig davon, ob wir es ins ZGB hineinschreiben oder nicht. Mit Blick auf den Antrag der Minderheit gebe ich Folgendes zu bedenken - Herr Ständerat Schiesser hat sich entsprechend geäussert -: Das Bewusstsein für die bloss deklaratorische Bedeutung einer ausdrücklichen Ermächtigung zu unangemeldeten Besuchen wird schwinden. Man wird die Bestimmung alsbald als gesetzliche Grundlage verstehen und eine solche zu Unrecht auch in anderen Bereichen verlangen. Die Pflegekinderverordnung zum Beispiel sieht keine unangemeldeten Besuche vor, solche Kontrollen sind aber selbstverständlich auch dort Bestandteil der Aufsicht.

Es wäre, so meine ich, ein innerer Widerspruch, bei Absatz 1 davon auszugehen, dass die Kantone ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen - was sie auch tatsächlich tun -, es dann aber für nötig zu erachten, ihnen in einer deklaratorischen Bestimmung eine ausdrückliche Vorgabe in Bezug auf unangemeldete Besuche zu machen. Implizit kommt damit zum Ausdruck, dass Sie ein vielleicht institutionelles, aber sicher unberechtigtes Misstrauen gegen die Kantone haben. Wenn Sie ein solches Misstrauen haben, haben Sie es zu Unrecht. Die Kantone sind verantwortlich für die Pflege- und Alterseinrichtungen und auch für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Sie sind in der Lage, die Aufsicht wahrzunehmen, auch in Bezug auf unangemeldete Besuche, unabhängig davon, ob Sie diese Bestimmung jetzt ins ZGB aufnehmen oder nicht.

Ich möchte Sie bitten, keine unnötige Gesetzgebung zu betreiben und den Minderheitsantrag abzulehnen.