Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-10-02
Wortprotokoll
Es geht hier nicht um den fürsorgerischen Freiheitsentzug im engeren Sinn, wie er bisher geregelt ist. Es geht also nicht um Personen, die gegen ihren Willen eingeliefert werden und für die ein gerichtliches Überprüfungsverfahren in Gang kommt. Hier geht es um Personen, die sich selber, aus eigenem Antrieb, sua sponte in eine psychiatrische Klinik begeben, weil sie offensichtlich der Meinung sind, sie bedürften psychiatrischer Unterstützung.
In der Mehrheit der Fälle wird es ja so sein, dass Personen, die freiwillig in eine psychiatrische Klinik gehen, auch nach relativ kurzer Zeit davon überzeugt sind, dass sie bleiben wollen. Dann gibt es gar kein Problem. Dann wird der freiwillige Aufenthalt fortgesetzt. Es ist keine Zwangseinweisung. Es gibt aber Fälle, in denen die freiwillig eingetretene Person mit der Zeit findet, die Behandlung sei für sie nun abgeschlossen, sie möchte die Klinik nunmehr wieder verlassen. Es ist klar, dass es in solchen Fällen oft zwischen der Person, die in der Klinik weilt, und den Ärzten zu einem Interessenkonflikt kommt. Die Ärzte werden sagen: Im wohlmeinenden Interesse für Sie wäre es besser, dass Sie bleiben. Die freiwillig eingetretene Person sagt: Ich bin der Meinung, ich bin nun wieder derart hergestellt, dass ich gehen kann.
Nun ist die Frage: Wie lange soll in diesem Fall, wenn diese Uneinigkeit besteht, die Frist sein, bis ein Entscheid durch eine richterliche Instanz erzwungen werden muss? Nur das ist eigentlich die Frage. Und da bin ich der Meinung: Es gibt zwei Gründe für die kürzere Frist. Der eine Grund ist: Es ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit, wenn jemand gegen den eigenen Willen zurückbehalten wird, und das erst recht, wenn jemand freiwillig eingetreten ist. Der zweite Grund ist aber auch: Es ist im Interesse der Behörde und des ganzen Ablaufes, schnellere Verfahren zu haben. Es ist auch im Interesse der Behandlung selbst, schneller Klarheit darüber zu haben, ob der weitere Verbleib in der Klinik aufgrund der rechtlichen Abwägung der Verhältnismässigkeit tatsächlich am Platze ist.
Vor diesem Hintergrund meine ich, dass es richtig ist, auf die kürzere Frist zu setzen, und ich ersuche Sie, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen.