Lexipedia

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-15

Wortprotokoll

Wenn Sie gestatten, hole ich eine Bemerkung zu Artikel 54a nach: Wir haben Artikel 54a in der Fassung des Bundesrates verabschiedet, nicht weil wir inhaltlich eine Änderung herbeiführen wollten, sondern weil das Wort "freiwillig" nach unserer Betrachtung in der Wendung "zu solchen Diensten bereit sein" eingeschlossen ist. "Freiwillig bereit sein" ist fast ein weisser Schimmel.

Nun zu Artikel 66b Absatz 4: Es geht bei den Artikeln 66, 66a und 66b um den Friedensförderungsdienst und bei Artikel 66b im Speziellen um die Zuständigkeiten, um die Frage, wer diesen Friedensförderungsdienst beschliesst. Gegenüber dem heutigen Recht ändert der Bundesrat drei Elemente:

1. Bereits ab 30 Armeeangehörigen soll die Bundesversammlung und nicht mehr der Bundesrat zuständig sein. Bisher konnte das Parlament erst ab 100 Armeeangehörigen entscheiden; seine Kompetenz wird erweitert.

2. Zur Dauer: Für höchstens 30 Armeeangehörige soll bis zu einer Dauer von sechs Monaten der Bundesrat den Friedensförderungsdienst endgültig beschliessen können. Diese beiden Elemente - 30 Personen und sechs Monate - spielen zusammen. Wir unterstützen diese neue Kombination. In den letzten Jahren wurden Erfahrungen gesammelt. Diese besagen, dass nicht bloss der eigentliche Einsatz vor Ort, beispielsweise in Kosovo, zu zählen ist, sondern ebenso die Vorbereitung und die Einrichtung des Einsatzes vor Ort, ebenfalls später der Abbau und die Rückführung. Zusammen mit dem Einsatz selber wird die Zeit von bisher drei Wochen immer massiv überschritten. Friedensförderungseinsätze können mit Vor- und Nachbereitung nicht in einem dreiwöchigen Wiederholungskurs geleistet werden. Daher scheinen uns die Zahlen von sechs Monaten und 30 Armeeangehörigen ausgewogen.

3. Eine weitere Änderung ist die Präzisierung, dass das Parlament einen Einsatz spätestens "in der übernächsten ordentlichen Session nach Beginn des Einsatzes" genehmigen soll. Der Nationalrat hat das in die Formulierung "in der nächsten ordentlichen Session" abgeändert.

Machen wir ein Beispiel, und nehmen wir an, der Bundesrat habe am 8. September einen Friedensförderungseinsatz beschlossen, beispielsweise den Einsatz einer gewissen Zahl Militärbeobachter oder eine Hilfeleistung im Ausland. Wir müssten also bereits in dieser Herbstsession abschliessend über diesen Einsatz beraten und ihn genehmigen. Diese kurze Zeit würde dem Bundesrat kaum erlauben, die Botschaft genügend auszuarbeiten, und die Kommissionen könnten sich gar nicht genügend tief damit auseinandersetzen. Daher sprechen wir uns klar dafür aus, dass wir die nächste Session als Regel betrachten. Es darf nicht sein, dass der Bundesrat leichthin die Botschaft erst auf die übernächste Session bringt. Aber im Sinne einer Ausnahme soll eine Genehmigung in der übernächsten Session möglich sein.

Bei Artikel 66b Absatz 5 geht es darum, die Möglichkeit der Fortführung eines Friedensförderungseinsatzes bereits im Genehmigungsbeschluss an den Bundesrat zu delegieren. Der Bundesrat aber ist nicht frei. Er muss zuerst die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte konsultieren. Das sind immerhin sechzig bis siebzig Parlamentarier. Also besteht ein erhebliches Mass an Kontrolle und Einflussmöglichkeit des Parlamentes auch bei einer Verlängerung. Zudem würde die Tatsache, dass eine Verlängerung im Voraus nicht delegiert werden kann, den Bundesrat eher dazu verleiten, dem Parlament sehr lange Einsätze vorzuschlagen, während unsere Lösung eher kürzere Einsätze mit Verlängerungsmöglichkeiten wahrscheinlich macht. Zudem ist es lediglich eine Ermächtigung des Parlamentes, und wir halten dafür, dass sich die Bundesversammlung diese Beweglichkeit nicht bereits im Gesetz nehmen lassen soll. Sie kann im Einzelfall entscheiden, ob sie die Verlängerungskompetenz erteilen will oder nicht.