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Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-16

Wortprotokoll

Ich habe lange darüber nachgedacht, ob ich zu Absatz 3 einen Antrag stellen soll; ich verzichte darauf. Aber ich möchte zuhanden der Materialien und des Zweitrates etwas sagen.

Sie sehen jetzt, auf der nächsten Seite ist das beschrieben, was die Oberaufsichtskommission gemäss Artikel 64a zu tun hat: Sie hat insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht, sie kann z. B. Weisungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden erteilen, sie kann aber auch Weisungen an die Experten erteilen. Und nun staune ich etwas, wenn für das Verhalten der Oberaufsicht, sogar des Sekretariats, wenn sie delegiert, "nur" - dieses Wort spielt eine Rolle - gehaftet wird, wenn Amtspflichten verletzt worden sind und dann noch, es ist kumulativ, keine Pflichtverletzungen der Beaufsichtigten vorliegen. Ich staune schon ein bisschen darüber, dass diese Oberaufsichtskommission ein so umfassendes Machtinstrument hat. Bei den Haftungen wird dann, so etwas hinten herum, schön diese Beschränkung vorgenommen. Die Haftungsbeschränkungen gelten kumulativ: Nur wenn wirklich wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht von den Beaufsichtigten kommen, [PAGE 581] wird gehaftet. Da staune ich schon ein bisschen, vor allem, wenn ich dann auf der anderen Seite die umfassende Weisungsbefugnis sehe; die ganze Geschichte ist asymmetrisch.

Ich frage mich nur, was passiert, wenn Weisungen erteilt worden sind, an die Experten oder an die kantonale Aufsichtsbehörde, und es zu Schäden kommt. Wer haftet dann, wenn sich oben alle schön aus dem Staub machen? Dann können wir uns auch wieder die Haare raufen, wenn niemand schuld ist. Ich bin der Meinung, dass sich der Zweitrat überlegen müsste, diese Haftung den Aufgaben der Oberaufsichtskommission anzupassen. Vor allem wäre vielleicht der ganzen Sache schon gedient, wenn man das Wort "nur" streichen würde.