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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Der Grundsatz in Artikel 51c ist ja, dass die von der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte marktüblichen Konditionen entsprechen müssen - das ist der Grundsatz. In Absatz 3 sagen wir jetzt nur noch: "Die Revisionsstelle prüft, ob in den offengelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind." Gestrichen haben wir das Wort "angemessen", weil wir keine Angemessenheitsprüfung seitens der Revisionsstelle wollen.

Was nun Kollege Graber vorschlägt, geht an und für sich in die gleiche Richtung. Es ist eigentlich auch eine Art Selbstschutz der Revisionsstelle: Die Revisionsstelle wird jetzt nämlich vom obersten Organ jeweils automatisch eine Bestätigung verlangen, dass diese Rechtsgeschäfte zu marktüblichen Konditionen vorgenommen worden sind und nicht missbräuchlich sind. Das wird einfach zwingend zu einem neuen Papier führen. Wir haben uns nicht dagegen ausgesprochen, dass die Revisionsstelle das tut, haben es aber nicht als zusätzliche weitere Pflicht statuiert. In der Sache aber ist es keine Änderung, weil wir davon ausgehen, dass die Revisionsstelle auch bei der obersten Stiftungsleitung nachfragen muss, um das schlussendlich zu prüfen.

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