Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-18
Wortprotokoll
Sie werden sich fragen, warum ausgerechnet unser Binnenland Schweiz sich mit einem internationalen Seerechtsübereinkommen befassen soll. Die United Nations Convention on the Law of the Sea ist eines der umfassendsten internationalen Regelwerke. Es regelt den Umgang mit den Meeren und dem Meeresboden und ihre Nutzung. Das Seerechtsübereinkommen ist praktisch von allen Industriestaaten ratifiziert worden.
Zur Bedeutung des Seerechtsüberkommens auch für die Schweiz: Mehr als zwei Drittel der Erdoberfläche sind von Wasser bedeckt. Die Weltmeere sind unsere wichtigsten Transportwege, sie bilden eine unabdingbare Nahrungs- und Rohstoffreserve, und sie beeinflussen massgeblich das Klima und die Umwelt auf unserem Planeten. Unser Wohlergehen hängt wesentlich vom Schutz, von der Erhaltung und der verantwortungsbewussten Nutzung der Meere ab. Innerhalb der Zone von 200 Seemeilen vor der Küste finden sich gut 85 Prozent der weltweiten Fischbestände. Ein Drittel der Öl- und Gasvorräte liegt im Offshore-Bereich, und in der Tiefsee befinden sich noch grosse unerschlossene Metalllagerstätten. Diese Tatsachen zeigen eindrücklich, wie entscheidend wichtig es ist, dass verbindliche internationale Regeln für Recht und Ordnung auf den Weltmeeren bestehen und auch durchgesetzt werden.
Das von der Uno-Generalversammlung am 30. April 1982 in New York verabschiedete Seerechtsübereinkommen dient diesem Zweck. Es regelt die verschiedenen Meeresnutzungen wie Schifffahrt und Überflug, Fischerei, Meeresforschung, Meeresumweltschutz und Meeresbergbau. Darüber hinaus beinhaltet es ein System zur Streitbeilegung und definiert die Hoheitsbefugnisse der Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten. Drei Institutionen sind als logische Konsequenz ins Leben gerufen worden: erstens der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg, zweitens die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, und drittens die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, das ist ein Ad-hoc-Gremium mit Sitz in New York.
Für einen Binnenstaat wie die Schweiz, dessen Wohlfahrt stark vom Aussenhandel abhängt, ist der garantierte Zugang zum Meer und die unentgeltliche Transitfreiheit durch nationale und internationale Gewässer wichtig. Die Ratifikation des Seerechtsübereinkommens erlaubt unserem Land, in Zukunft an der Nutzung der Meeresbodenschätze zu partizipieren, sollen doch nach neuen Erkenntnissen in den nächsten hundert Jahren die kommerziell abbaubaren Erze zu 90 Prozent aus dem Meeresboden gewonnen werden.
Inzwischen sind dem Seerechtsübereinkommen 155 Staaten beigetreten, darunter alle Industriestaaten ausser den USA. Das Vertragswerk umfasst 17 Teile mit insgesamt 320 Artikeln, 9 Anhänge sowie ein Durchführungsübereinkommen zu Teil XI des Seerechtsübereinkommens. Die Schweiz hat das Seerechtsübereinkommen am 17. Oktober 1984 unterzeichnet, aber als einer von wenigen Staaten noch nicht ratifiziert. Die Schweiz ist heute zwar Vertragspartei der vier internationalen Seerechtsübereinkommen von 1958, die so etwas wie Vorläufer des neuen, umfassenden Seerechtsübereinkommens sind. Das neue Regelwerk macht die Übereinkommen älteren Datums weitgehend bedeutungslos, weshalb ein Festhalten daran kaum mehr Sinn macht.
Grund für die erst in späteren Jahren erfolgte Unterzeichnung und Ratifikation des Seerechtsübereinkommens durch die Mehrheit der Industrieländer war die Ausgestaltung von Teil XI, wo es um den Abbau der Meeresbodenschätze geht. Der Meeresboden und seine Ressourcen wurden zum gemeinsamen Erbe der Menschheit erklärt. Gleichzeitig wurde auf Bestreben der Entwicklungsländer ein rigides System zur Ausbeutung der Tiefseebodenschätze geschaffen, das die Freiheit der Forschung und den potenziellen Abbau der Meeresressourcen einschränkte und diesen der Bewilligung sowie der Aufsicht durch die Internationale Meeresbodenbehörde unterstellte. Die Kritik der westlichen Industrieländer bezog sich vor allem auf die unzureichende Berücksichtigung ihrer Interessen in den Entscheidverfahren der Internationalen Meeresbodenbehörde sowie auf die Regelungen bezüglich Abgabelasten, Abbaubeschränkungen und Technologietransfer, die nicht ihren respektive unseren ordnungs- und wirtschaftspolitischen Vorstellungen entsprachen. Die strittigsten Punkte von Teil XI sind in der Folge neu verhandelt und im Durchführungsübereinkommen vom 28. Juli 1994 akzeptiert worden. Das Durchführungsübereinkommen [PAGE 640] zu Teil XI des Seerechtsübereinkommens ist integraler Bestandteil dieses Abkommens. Es ist deshalb zusammen mit dem Seerechtsübereinkommen zu ratifizieren.
Zu reden gegeben hat in der Kommission einzig der Umstand, dass neben der Schweiz unter anderem auch die USA zu den wenigen Staaten gehören, die mit der Ratifizierung bisher zugewartet haben. Es zeichnet sich jedoch nach Angaben des EDA ab, dass auch die USA nach längerem Zögern mit dem Prozedere zur Ratifikation auf gutem Wege sind.
Noch ein Wort zu den Kosten: Die finanziellen Auswirkungen eines Beitritts zum Seerechtsübereinkommen sind, gemessen an den grossen Interessen des Schweizer Wirtschafts- und Forschungsstandortes, bescheiden. Gemäss allgemeinem Beitragsschlüssel der Uno beträgt der Anteil der Schweiz für die Internationale Meeresbodenbehörde jährlich 105 000 Franken und für den Internationalen Seegerichtshof 225 000 Franken. Diese Kosten werden durch interne Kompensationen aufgefangen. Treten auch die USA bei, werden sich die erwähnten finanziellen Aufwendungen sogar noch etwas verringern. Die dritte Institution des Seerechtsübereinkommens, die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, hat kein eigenes Budget; die Sekretariatskosten werden aus dem allgemeinen Uno-Budget bestritten. Fazit: Kosten gering, Nutzen erheblich.
Aus den vorher erwähnten Gründen hat Ihre Aussenpolitische Kommission dem Ansinnen des Bundesrates auf der ganzen Linie zugestimmt und empfiehlt Ihnen, den Bundesbeschluss über das Seerechtsübereinkommen und das erwähnte Durchführungsübereinkommen zu Teil XI zu genehmigen.