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preparatory:AB 90419

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-18

Wortprotokoll

Zu Absatz 2bis: Was der Nationalrat hier eingefügt hat, erschliesst sich beim ersten Lesen nicht unbedingt. Deshalb möchte ich es kurz erklären. Ich gehe dabei zurück auf die Artikel 3 und 3a. In Artikel 3 ist der Grundsatz enthalten, welche Arbeiten Zivildienstleistende zu leisten haben. In Artikel 3a wird das dann etwas näher umschrieben, und bei Artikel 4 kommen wir zu den eigentlichen Tätigkeitsbereichen. Dabei ist Artikel 4 Absatz 1 die allgemeine Umschreibung - Gesundheitswesen, Sozialwesen, Kulturgütererhaltung usw. Absatz 2 ist eine Spezialbestimmung mit Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft. Absatz 2bis ist dann wiederum eine Ausnahmebestimmung zu Absatz 2 für Zivildienstleistende, die bei der Auswahl der Tätigkeit nicht genügend mitmachen. Diese können auch in der Produktion eingesetzt werden. Generell gilt, dass Zivildienstleistende nicht in der Produktion eingesetzt werden.

Es geht um Folgendes: Der Nationalrat hat die landwirtschaftliche dann noch um die forstwirtschaftliche Produktion erweitert. Der Änderungsantrag Ihrer SiK gegenüber der Formulierung des Nationalrates ist ein rein redaktioneller. Inhaltlich wollten wir nichts ändern, wir wollten einfach sprachlich etwas klarer sagen, was der Nationalrat will.

Noch zu Absatz 2ter: Auch hier geht es um eine rein sprachliche Anpassung.