Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-23
Wortprotokoll
Am 26. Oktober 2007 wurde nach zwei Verhandlungsrunden mit Kolumbien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Mit der Zustimmung zu dieser Botschaft soll der Bundesrat ermächtigt werden, dieses Abkommen zu ratifizieren. In der Botschaft steht allerdings, dass das am 26. September 2007 gewesen sei. Das ist ein Fehler, und das ist relativ peinlich. [PAGE 682] Aber ich denke, die Folgen dieses Fehlers sind definitiv geringer, als wenn Sie z. B. das Datum Ihres Hochzeitstages verwechseln würden. (Heiterkeit) Mit anderen Worten: Wir übersehen grosszügig, dass sich dieser Fehler in die Botschaft eingeschlichen hat. Es ist also der 26. Oktober; damit wäre das berichtigt.
Kolumbien verfügt über eine diversifizierte Wirtschaft mit Bodenschätzen, über einen bedeutenden Landwirtschaftssektor sowie eine gutausgebaute Industrie. Das bestehende rechtliche und politische Umfeld für ausländische Investitionen wird als günstig bezeichnet. Die Schweiz nimmt hinter den Vereinigten Staaten, Spanien, Frankreich und Grossbritannien unter den ausländischen Investoren den fünften Rang ein. Die Schweiz ist von Kolumbien aus gesehen hinter den USA, dem Nachbarland Venezuela und der EU der viertgrösste Exportmarkt.
Das Abkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der OECD erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Kolumbien wünschte ein weitgehendes Besteuerungsrecht des Quellenstaates und verlangte deshalb, dass Bauausführungen und Montagen ab einer Dauer von sechs Monaten ebenso eine Betriebsstätte begründen wie das Erbringen von Dienstleistungen durch ein Unternehmen oder durch Selbstständigerwerbende während 183 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode. In einem Kompromiss konnte vereinbart werden, einerseits die Besteuerung von Einkünften aus technischer Betreuung, technischen Dienstleistungen und Beratungsdienstleistungen in Artikel 12 zu regeln und andererseits Artikel 14 zu streichen und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dem Artikel 7 zu unterstellen, so, wie dies auch das Musterabkommen der OECD vorsieht.
Im Rahmen dieses Kompromisses verzichtete Kolumbien auf seine Forderung, in Artikel 5 Absatz 4 die Auslieferung aus der Liste der Hilfstätigkeiten zu streichen. Im Gegenzug war die Schweiz bereit, in Absatz 3 - entsprechend ihrer Abkommenspolitik gegenüber Staaten mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand - für Bauausführungen und Montagen bereits ab einer Dauer von sechs Monaten eine Betriebsstätte vorzusehen.
Die Artikel 7 bis 18 regeln die Besteuerung von Unternehmensgewinnen - auch von verbundenen Unternehmen -, von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die Besteuerung von Künstlern und Sportlern sowie von Pensionen. Sie sind im Einklang mit unserer bisherigen Praxis auf diesem Gebiet. Von kolumbianischer Seite wurde ursprünglich verlangt, eine sehr weitreichende Missbrauchsbestimmung in das Abkommen aufzunehmen. Es gelang, die geforderte Missbrauchsbestimmung auf die Bekämpfung tatsächlicher Missbrauchsfälle zu begrenzen. Dafür konnte unter Berücksichtigung der breiten internationalen Beziehungen der Schweiz eine angemessene Lösung gefunden werden.
Beim Informationsaustausch forderte Kolumbien ursprünglich neben einer Bestimmung über die Vollstreckungshilfe auch eine auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts erweiterte Bestimmung, um insbesondere die Steuerflucht zu bekämpfen. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vereinbarten Lösungen wurde schliesslich, um die Verhandlungen zum Abschluss zu bringen, eine Bestimmung zugestanden, die auf Verlangen den Austausch derjenigen Informationen vorsieht, die für die Anwendung des Abkommens und für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug erforderlich sind. Als Steuerbetrug im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes betrügerisches Verhalten. Eine analoge Bestimmung hat die Schweiz bereits im Abkommen mit anderen Staaten vereinbart.
Ziffer 7 des Protokolls bestätigt die von der Schweiz auf diesem Gebiet verfolgten Grundsätze der doppelten Strafbarkeit, des direkten Zusammenhangs zwischen dem betrügerischen Verhalten und den verlangten Amtshilfemassnahmen, der Reziprozität und der Beschränkung der Geltung auf Straftaten, die ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begangen werden.
Kolumbien kannte bisher den Begriff des Steuerbetrugs im Zusammenhang mit direkten Steuern nicht, beabsichtigte aber im Jahr 2007 im Rahmen einer Fiskalreform, diesen Begriff mit Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind, zu definieren. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Parlament abgelehnt. Die Gewährung von Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug wird deshalb von der Entwicklung des innerstaatlichen Rechts Kolumbiens abhängen.
Zu den finanziellen Auswirkungen: Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die vollständige und teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen und durch die Anrechnung der von Kolumbien nach den Artikeln 10 bis 12 auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren einbehaltenen Quellensteuern. Diese Einbussen können wir nicht beziffern; sie werden jedoch teilweise ausgeglichen, weil wegen des Abkommens die Attraktivität des Standortes Schweiz verbessert wird, was sich mittelfristig bei den direkten Steuern positiv auswirken dürfte.
Im vorliegenden Abkommen konnten mit Kolumbien Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und die schweizerische Wirtschaft im Hinblick auf das bilaterale Verhältnis eine tragfähige Lösung darstellen und potenzielle steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, die mit Kolumbien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Das Abkommen verstärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, was sich wirtschaftlich und finanziell positiv auswirken wird. Insgesamt bringt es für die Entwicklung unserer Wirtschaftsbeziehungen wesentliche Vorteile und trägt zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Kolumbien bei.
Die Kantone und Wirtschaftsverbände begrüssen dieses Abkommen. Es bringt für die Schweiz keine neuen, als wichtig zu bezeichnenden Verpflichtungen, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die die Schweiz gegenüber anderen Staaten eingegangen ist. Deshalb wird dieses Abkommen nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellt.
Im Namen der einstimmigen APK beantrage ich Ihnen, dem Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens zuzustimmen.