Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29
Wortprotokoll
Der Bundesrat kann mit dieser dreissigtägigen Frist leben. Die Frist darf richtigerweise aber erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Entscheidbegründung zu laufen beginnen. Ich denke, es handelt sich hier um ein Versehen des Nationalrates.
Ich möchte Sie bitten, Ihrer Kommission zu folgen.