Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-01
Wortprotokoll
In seiner Abschiedsvorlesung vom 22. November 2007 hat sich der bekannte Umweltschutzrechts-Experte, Professor Heribert Rausch von der Universität Zürich, mit dem Thema "Volksinitiativen als Motor der Gesetzgebung" befasst. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, wurden doch seit dem Jahr 1891, dem Jahr der Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung, von insgesamt 165 zur Abstimmung gelangenden Volksinitiativen nur gerade einmal 15 angenommen. Die Tatsache aber, dass Volksinitiativen häufig direkte Gegenvorschläge gegenübergestellt werden, die dann auch angenommen werden, sowie auch der Umstand, dass angesichts von Volksinitiativen nicht selten indirekte Gegenvorschläge, zumeist auf Gesetzesstufe, erarbeitet werden, rechtfertigt in der Tat die Aussage von Professor Heribert Rausch.
Wenn es daher gelingt, diese Vorlage salva rerum substantia, also unter Wahrung ihrer Substanz, durch unseren Rat und dann auch durch den Nationalrat zu bringen, dann können die Initiantinnen und Initianten mit Fug und Recht für sich in Anspruch nehmen, dass sie die Gesetzgebung in einem wichtigen Bereich vorangetrieben haben, und sie können und sollen auch getrost die Initiative zurückziehen. Damit habe ich auch zum Ausdruck gebracht, dass ich es als richtig erachte, dass wir dieser Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen, denn die Volksinitiative beschlägt zweifelsohne Anliegen, welche von weiten Teilen der Bevölkerung geteilt werden.
Jetzt aber stellt sich - das wurde von vielen Kolleginnen und Kollegen schon angesprochen - die grundsätzliche Frage, ob der indirekte Gegenvorschlag inhaltlich so ausgestaltet ist, dass der Schutz- und der Nutzungsgedanke, also mit anderen Worten, dass Schutz und Nutzung der Gewässer in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Um es vorwegzunehmen: Auch ich stehe zu dieser Vorlage, wie sie von der Kommission dem Rat einstimmig unterbreitet wird. Ich erachte es als gut, dass die Kommission mit einer Stimme spricht, denn der Grat ist ohne Zweifel schmal. Die Gefahr, dass andernfalls die Vorlage Schiffbruch erleiden könnte, ist nicht zu unterschätzen.
Trotzdem: Wenn ich das Protokoll der Anhörungen nochmals durchsehe und auch die Vernehmlassungsantworten nicht nur nach quantitativen, sondern insbesondere auch nach qualitativen Gesichtspunkten sichte, dann kann ich nicht umhin festzustellen, dass man - auch das wurde schon von einzelnen Votantinnen und Votanten gesagt - den Initianten doch sehr weit entgegengekommen ist. Die Hauptanliegen der Initiative sind ohne Zweifel die Revitalisierung, die Verminderung der schädlichen Einwirkungen durch Schwall und Sunk und die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes. Diese Forderungen werden ja durch den indirekten Gegenvorschlag ausnahmslos erfüllt. Das Antrags- und Beschwerderecht der direkt berührten Organisationen, welches in der Initiative ebenfalls enthalten ist, ist offensichtlich weit über das Ziel hinausschiessend und ist deshalb meines Erachtens nicht gegenvorschlagswürdig.
Die kleine Korrektur, die wir im Rahmen des indirekten Gegenvorschlages bei den Restwassermengen machen, ist - Herr Kollege Imoberdorf hat es bereits erwähnt - durchaus verantwortbar und dies auch in den Augen von Fachleuten.
Heute ist viel die Rede von der Erhöhung der Strompreise - das Thema wird unseren Rat im Rahmen des Vorstosses von Kollege Stähelin heute auch noch beschäftigen. Wir wissen, dass im Bereich der Energiepolitik nach wie vor eine Polarisierung im Zusammenhang mit der Kernenergie besteht; dafür ist die Übereinstimmung betreffend die Wasserkraft umso grösser.
Und darum möchte auch ich auf das quantitative Ausbauziel, das wir im Rahmen der Erarbeitung des Stromversorgungsgesetzes im Energiegesetz eingebaut haben, hingewiesen haben. Im Zusammenhang mit der Vorlage möchte ich sodann auch auf die Artikel 39a und 43a hinweisen, wo bei den Massnahmen die energiepolitischen Ziele zur Förderung der erneuerbaren Energien ebenfalls zu beachten sind; damit wird eben ausdrücklich der Bezug zum Energiegesetz gemacht. Auch wenn diese Kriterien jeweils erst am Schluss aufgeführt sind, bedeutet dies natürlich nicht eine Abwertung dieses Kriteriums gegenüber den anderen Kriterien.
Ein weiterer Gedanke: Ich bin sehr froh, dass wir bei Artikel 15abis Energiegesetz auch den Schutz der [PAGE 786] wohlerworbenen Rechte gewahrt haben. Ich werde dann bei der Detailberatung noch auf diesen Bereich zurückkommen.
Ich möchte Ihnen ebenfalls beantragen, wie es die Kommission einstimmig tut, diesem indirekten Gegenvorschlag zuzustimmen.