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Thanei Anita · Nationalrat · 2008-12-02

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-02

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Weshalb? Wir haben bereits im ersten Umgang und in der RK-NR ausgiebig über diese Frage diskutiert. Es geht hier darum, ob das Kündigungsschutzverfahren im Falle einer von Mieterseite angefochtenen ausserordentlichen Kündigung bei gleichzeitigem Ausweisungsbegehren von Vermieterseite im summarischen Verfahren behandelt werden soll. Zivilprozessual handelt es sich bei Artikel 195 Absatz 2, wie auch beim geltenden Artikel 274g OR, um eine seltsame Bestimmung. Es ist eine Zwitterbestimmung, es wird nämlich im Rahmen des summarischen Verfahrens über das Kündigungsschutzbegehren der Mieterinnen und Mieter im Sinne eines ordentlichen Verfahrens entschieden. Das heisst, dass das, was damit angestrebt wird - Herr Schwander hat es jetzt wieder gesagt, man will die Mieterseite daran hindern, sich dilatorisch zu verhalten -, mit dieser Ausnahmebestimmung eben gerade nicht erreicht wird. Denn selbst wenn im summarischen Verfahren über eine ausserordentliche Kündigung befunden werden soll, gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht die Beweismittelbeschränkung, sondern es muss ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Das heisst, dass man im Ergebnis überhaupt keine Verfahrensbeschleunigung hat.

Wir haben nun mit Artikel 253 ZPO eine klare Regelung. Das summarische Verfahren ist möglich, auch bei ausserordentlichen Kündigungen, wenn der Sachverhalt liquid ist. Liquid ist der Sachverhalt bei ausserordentlichen Kündigungen in vielen Fällen, aber nicht in allen. Wenn es sich um Zahlungsverzugskündigungen handelt, wird im Allgemeinen diese erforderliche Liquidität gegeben sein. Aber bei sämtlichen Kündigungen mit Bezug auf Vertragsverletzungen oder Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder bei Kündigungen aus wichtigen Gründen wird in wenigen Fällen die erforderliche Liquidität gegeben sein. Das heisst, dass Sie im Ergebnis sehr wahrscheinlich mit dieser Variante, die wir heute bereits kennen, schlechter fahren. Es wird nämlich Diskussionen darüber geben, wieweit jetzt dieser Sachverhalt geklärt ist und wieweit nicht. Mit der Regelung gemäss Mehrheit sind beide Seiten bessergestellt: die Mieterseite, weil sie ihre Ansprüche vor der sachkundigen Behörde, nämlich der Schlichtungsbehörde, geltend machen kann, und die Vermieterseite auch, weil es schlussendlich schneller geht.

Wenn Sie die Verfahrensbestimmungen zum Schlichtungsverfahren im Mietrecht genauer studieren, wird klar, dass die Schlichtungsbehörde in einem einfachen und raschen Verfahren einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann. Deshalb ist das Argument der Verfahrensverzögerung wirklich nicht stichhaltig.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, hier der Mehrheit zu folgen.