Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Wir haben in der Differenzbereinigung im Zusammenhang mit unserer neuen Zivilprozessordnung Differenzen zum Ständerat ausgeräumt, gleichzeitig an einigen Punkten aber auch festgehalten und in einigen Bereichen auch neue Differenzen geschaffen. Im Einzelnen gilt:
Bezüglich Artikel 52, dem Öffentlichkeitsprinzip, sind wir dem Ständerat gefolgt. Es geht da um den Zusatz, dass die [PAGE 1626] Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hier besteht keine Differenz mehr.
Bei Artikel 143 geht es um den Fristenstillstand. Da gibt es eine Differenz, und zwar bei der Frage, ob dieser Fristenstillstand auch für das vereinfachte Verfahren gelten soll. Der Nationalrat hat dies aufgehoben, aber der Ständerat will auch beim vereinfachten Verfahren gemäss Bundesrat einen Fristenstillstand. Die Kommission unseres Rates will das streichen. Hiezu gibt es also wieder eine Differenz, es wird kein Minderheitsantrag gestellt.
Dann kommt Artikel 151a, in dem es um die Beweisverfügung geht. Da hat der Ständerat eine neue Bestimmung zur Klarifizierung in das Gesetz hereingenommen. Diese Bestimmung trägt zur Klarifizierung bei, und Ihre Kommission ist hier unbestrittenermassen dem Ständerat gefolgt. Hier besteht keine Differenz mehr.
Das gilt auch für das ganze Beweisabnahmeverfahren, bei dem der Nationalrat nunmehr endgültig dem Ständerat gefolgt ist. Eine komplizierte Situation ergibt sich in Bezug auf den Fragenkomplex, bis wann Klageänderungen zulässig sind und bis wann Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren gilt. Hier gibt es zwei Grundkonzeptionen: Es gibt die Konzeption des Bundesrates, welche milder ist, wenn man so sagen darf, d. h., sie lässt im Verfahren länger eine Klageänderung und Noven zu. Dem gegenüber steht die Konzeption des Ständerates, der diese Möglichkeit einschränken will. Nach dem Bundesrat sind Klageänderung und Noven noch im ersten Parteivortrag bei der Hauptverhandlung möglich. Beim Ständerat ist das beim Fristenwechsel ausgeschlossen.
Nun hat die Kommission unseres Rates beschlossen, dem Ständerat zu folgen. Sie hat eine Modifizierung vorgenommen, aber im Prinzip ist sie der strengeren Fassung gefolgt; dazu liegt ein Minderheitsantrag vor.
Ich habe übersehen, dass die Kommission vorgängig noch bei Artikel 195 ebenfalls mehrheitlich dem Ständerat gefolgt ist: Es geht um die Frage des Ausweisungsverfahrens im Mietrecht, bei dem der Nationalrat bei seiner Beratung eine neue Fassung eingeführt hatte, die auf das summarische Verfahren verwies. Die Mehrheit unserer Kommission ist hier nun aber dem Ständerat gefolgt. Wir werden noch im Einzelnen darauf eingehen, weil hiezu ein Minderheitsantrag vorliegt. Wir haben in Korrespondenz zu dieser Frage eventuell auch eine Differenz bei Artikel 246.
Dann kommt ein weiterer Problemkreis: Es ist Artikel 270a in Verbindung mit Artikel 137 ZGB. Da geht es um die Frage der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die ja nach Rechtshängigkeit der Trennungsklage möglich ist. Hier haben wir eigentlich nur eine kosmetische Differenz; es geht nämlich darum, ob das nur im ZGB oder auch in der ZPO geregelt werden soll. Hiezu gibt es einen Minderheitsantrag; wir werden darauf zurückkommen.
Schliesslich haben wir Artikel 314: Hier geht es um das Novenrecht im Berufungsverfahren. Hier hat der Nationalrat eine mildere Novenfassung gewählt, er hat eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Dies ist eine wichtige Frage, die dann in der Detailberatung zu diskutieren sein wird, weil hiezu ebenfalls ein Minderheitsantrag vorliegt.
Sodann hat unsere Kommission - zum Teil auch aufgrund des Rates der Redaktionskommission - verschiedene Anpassungen vorgenommen, die unbestritten sind. Generell kann man sagen, dass jetzt am Schluss der Beratung das Prinzip gilt, dass alle prozessrechtlichen Bestimmungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind und die den Zivilprozess betreffen, nunmehr in der ZPO zu regeln sind und schliesslich jetzt auch geregelt werden. Das ist etwas technisch. Ich weiss, man macht den Juristen ja heutzutage den Vorwurf, sie würden am Volk vorbeireden; da kann man denken, was man will. Aber man kann bei einer Zivilprozessordnung - Gott möge es verzeihen! - halt nur juristisch argumentieren.