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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-08

Wortprotokoll

Noch einmal: Das Abkommen wurde für eine anfängliche Vertragsdauer von sieben Jahren abgeschlossen - ich habe das bereits erwähnt -, und es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert wird. Falls eine Vertragspartei das Abkommen nicht weiterführen will, hat die Notifikation an die andere Vertragspartei bis am 31. Mai 2009 zu erfolgen.

Das Abkommen unterscheidet zwischen einer Nichtverlängerung und einer Kündigung. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich in Bezug auf ihren politischen Stellenwert und in rechtlicher Hinsicht. Die EU hat der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen zu den Bilateralen I mit der anfänglichen Gültigkeitsdauer von sieben Jahren die Möglichkeit zugestanden, vor der definitiven Zustimmung zur Personenfreizügigkeit Erfahrungen zu sammeln. Das Parlament hat zudem beschlossen, über die Weiterführung des Abkommens in einem referendumsfähigen Bundesbeschluss zu entscheiden. Im Falle einer Annahme des Referendums kann der Bundesrat nicht in Missachtung des Willens von Parlament und Volk auf eine Notifikation der Nichtweiterführung an die EU verzichten. Eine ordentliche Kündigung des Abkommens steht der Schweiz aber ohnehin jederzeit offen - so ist es im Vertrag vorgesehen.