preparatory:AB 91392
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-12-08
Wortprotokoll
Es wäre verfehlt, alle Finanzinstitute gleich wie eine Bank zu regulieren. Finanzinstitute können eben zum Beispiel eine Fondsleitung, ein unabhängiger Vermögensverwalter oder sogar eine Versicherung sein. Diese Finanzinstitute üben nicht die gleichen Funktionen aus wie eine Bank, und sie müssen natürlich dementsprechend auch anders geregelt werden. Es kann daher nicht von Aufsichtslücken gesprochen werden, wenn zum Beispiel die Fondsleitung oder der unabhängige Vermögensverwalter dem Kollektivanlagengesetz, die Versicherung dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder der Effektenhändler dem Börsengesetz unterstellt sind. Sie unterliegen unterschiedlichen, auf die jeweiligen Funktionen zugeschnittenen Regulierungen in den respektiven Gesetzen, aber sie sind reguliert.