Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-11
Wortprotokoll
Wir sind uns einig, dass diese Ausschüttungen, diese Entschädigungen und diese masslosen Bereicherungen in einer Situation, in welcher ein Unternehmen sich in einer sehr schwierigen, sogar existenziell bedrohlichen Lage befindet, nicht angehen können. Wir sind auch der Meinung, dass wir solch exzessive Bezüge dort, wo es möglich ist, zurückfordern müssen. Wir sehen auch, dass hier bereits erste wichtige Schritte getan worden sind. Diese ersten Schritte genügen noch nicht, wir brauchen zusätzliche Schritte. Hingegen ist es nicht so, Herr Kollege Marti, dass wir nichts tun oder der Bundesrat nichts tut. In Artikel 2 ist ganz klar definiert, dass der Bundesrat Bedingungen stellt und im Bereich der Corporate Governance aktiv wird. Das impliziert, dass ungerechtfertigt bezogene Entschädigungen zurückgefordert werden müssen. Der Text von Artikel 2 ist nicht nichts, sondern er ist eine taugliche und vor allem auch wirksame Grundlage. Die ersten Schritte sind nicht nur mit diesen freiwilligen Rückzahlungen passiert, sondern es gibt Task-Forces mit den zuständigen Behörden, welche hier Einfluss nehmen. Es kann doch nicht sein, dass die Alternative zu diesen griffigen Vorschriften in Artikel 2 eine rein deklaratorische Wunschliste ist, die juristisch nicht durchsetzbar ist!
Der Text, wie er vom Ständerat vorgeschlagen wird, ist untauglich. Er ist untauglich, weil er völlig unklar ist. Was heisst "Der Bundesrat wirkt auf die UBS ein"? Heisst das, der Bundesrat schreibt einen Brief? Heisst das, der Bundesrat erlässt ein Gesetz? Das ist nicht geregelt. Was heisst "Dauer des Massnahmenpakets des Bundes"? Wie lange ist das? Was heisst "unverhältnismässige Entschädigungen"? Wir haben es hier nicht nur mit einem, sondern mit sehr vielen unklaren Begriffen zu tun, die uns nicht nur nicht helfen, sondern uns letztlich schaden, indem wir hier eben die vom Bundesrat vorgesehene gezielte Bekämpfung von ungerechtfertigten Entschädigungen torpedieren.
In Artikel 2a des Ständerates wie auch im Minderheitsantrag Marti sind die einzigen Instanzen, die namentlich genannt werden, die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat. Es sind aber nicht alle Verantwortlichen in der Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat. Es könnte sein, dass man Investmentbanker hat, die einen viel grösseren Schaden verursacht haben, eine viel grössere Verantwortung an diesem ganzen Desaster haben, und dass die gar nicht verfolgt werden müssten. Wenn Sie es auf die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat beschränken, werden Sie den Anforderungen einer Verantwortungsklage eben nicht gerecht, dann werden Sie auch den jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht gerecht. Wenn wir Klarheit schaffen wollen - und ich denke, wir sind uns einig, dass man hier etwas tun soll -, dann beschränken wir uns auf den griffigen und wirksamen Text des Bundesrates, der im Rahmen der Corporate Governance durch die zuständigen Behörden eine entsprechende [PAGE 1810] Klärung vornehmen will. Sonst schaffen wir Verwirrung, wir schaffen Unsicherheit, wir schaffen aber vor allem ein juristisches Experimentierfeld, das uns letztlich nicht weiterbringt.
Ich ersuche Sie deshalb, am Entwurf des Bundesrates bzw. am Beschluss unseres Rates festzuhalten.