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Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-17

Wortprotokoll

Artikel 10 ZEBG wird als Schicksalsartikel bezeichnet. Für mich persönlich ist dieser Artikel mit der langen Aufzählung nichts anderes als eine überflüssige Beruhigungspille des Parlamentes für Wählerinnen und Wähler respektive für die entsprechenden Regionen.

Es geht doch nicht an, dass wir ein Gesetz verabschieden und darin, im sogenannten Schicksalsartikel, bereits festhalten, was im nächsten Gesetz stehen wird. Ich verstehe alle Regionen und deren Vertreter, die sich für ihre Anliegen einsetzen. Ja, es braucht alle aufgelisteten Ausbauten der Bahninfrastruktur; es braucht die Nord-Süd-Anbindung; es braucht den Zimmerbergtunnel und den Wisenbergtunnel; es braucht den Ligerztunnel usw. Aber ich will nicht in diesem Gesetz, das heisst in ZEB 1, festschreiben, was im nächsten Gesetz, in ZEB 2, zu stehen hat, denn die Prioritäten können sich in Kürze ändern, die Finanzierung kann uns zum Handeln zwingen, und auch die Technik könnte zu anderen Prioritäten führen. Eine Folgevorlage muss auf einer sinnvollen und nachvollziehbaren Systematik basieren. Welche Projekte in ZEB 2 enthalten sein werden, darf nicht heute definiert werden. Stellen Sie sich vor, es müsste ein Projekt in ZEB 2 fallengelassen werden - was für ein Aufschrei doch im ganzen Land, insbesondere in den entsprechenden Regionen, erfolgen würde!

Für die einzelnen Projekte und Strecken muss fortlaufend eine Gesamtanalyse erstellt werden. Klar definierte Kriterien betreffend Bedeutung und Prioritäten sind gefragt; zum heutigen Zeitpunkt fehlen sie. Zu diesen Kriterien gehören unter anderem die Angaben über die heutige und die künftige Auslastung der einzelnen Strecken, der Ausweis der betriebs- und der volkswirtschaftlichen Rentabilität dieser Strecken sowie der volkswirtschaftlichen Dringlichkeit in den entsprechenden Regionen.

Es muss eine langfristige, aber nicht in Stein gemeisselte Planung des weiteren Infrastrukturbaus vorliegen. Dabei ist mir auch klar, dass Projekte von nationaler Bedeutung regional begründeten Projekten vorzuziehen sind. Zudem müssen die Prioritäten gemäss den finanziellen Möglichkeiten gesetzt werden. Eine verursachergerechte Finanzierung ist für mich selbstverständlich.

Die Formulierung von Artikel 10 gemäss der Minderheit I hält sich zudem an die Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament. Gerade wegen der Komplexität und der Bedeutung der Planung ist es zentral, durch den Bundesrat und die Verwaltung laufend eine professionelle Grundlage erstellen zu lassen. Die Wünsche des Parlamentes sind schon längst bekannt und in den Debatten mehrfach zum Ausdruck gebracht worden. Sie als lange Liste im Gesetz aufzuführen ist überflüssig. Hingegen muss das Parlament die volle politische Hoheit behalten: Dank einer professionellen Planungsgrundlage ist es in der Lage, über Umfang, Art, Geschwindigkeit und Finanzierung des weiteren Infrastrukturbaus autonom zu entscheiden, und zwar zur gegebenen Zeit.

Alle betroffenen Regionen können versichert sein, dass sie weiterhin in diesem Haus vertreten sind und dass ihre Anliegen zum richtigen Zeitpunkt ins Gesetz aufgenommen werden. Denn - nochmals - die aufgelisteten Projekte sind absolut begründet, aber lassen wir uns hier und heute nicht unnötig in die Enge treiben!

So bitte ich Sie, im Sinne einer objektiven Beurteilung zur gegebenen Zeit, der Minderheit I zu folgen; das heisst nichts anderes, als Artikel 10 Absatz 1 neu zu formulieren und dafür die folgenden Absätze zu streichen, weil sie in Absatz 1 dann schon enthalten sind.