Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-17
Wortprotokoll
Hier geht es um den grossen Lauschangriff. Hier geht es darum, ob die Staatsschutztätigkeit dergestalt ausgeweitet werden soll, dass künftig auch die Intimsphäre des Bade- und Wohnzimmers nicht mehr vor dem Staatsschutz gefeit ist. Es geht mithin um eine deftige Ausweitung der präventiven Staatsschutztätigkeit, und dies mit völlig unklaren Anknüpfungspunkten.
Entscheidend an dieser Vorlage ist: Wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich der strafprozessualen und strafrechtlichen Ermittlung, der Vorfeldermittlung, z. B. bei einer Vorbereitungshandlung zu einer Straftat, bei Aufruf zu Gewalt, sondern wir begegnen hier einem neuen Typ von Staatsschutztätigkeit ausserhalb der strafrechtlichen und strafprozessualen Sphäre. Angeknüpft wird hier nicht an einen konkreten Verdacht, daran, dass eine individuelle Person möglicherweise eine Straftat begeht, angeknüpft wird lediglich an eine allgemeine Gefahrenlage. Diese Gefahrenlage wird hauptsächlich umschrieben als terroristische Gefahr. Es ist unschwer festzustellen, dass dieser Anknüpfungspunkt einen immensen Willkürspielraum öffnet, denn terroristische Gefahr ist ein auslegungsbedürftiger Begriff, ist ein nicht einfach festgelegter Tatbestand, zumal es sich ja um eine Gefahr handeln muss, die sich gerade nicht in einer ganz konkreten möglichen Straftat äussert, sondern weiter geht.
Durch dieses Gesetz ist unser Grundrechtsschutz immens gefährdet. Betroffen ist die persönliche Freiheit, betroffen ist die Intimsphäre, betroffen ist die Meinungsäusserungsfreiheit. Der Datenschutzbeauftragte hat gemahnt und darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz in keiner Weise grundrechtskonform - und das will auch heissen: verhältnismässig - angewandt werden kann.
Die Staatsschutzbehörden monieren, die heutigen gesetzlichen Grundlagen des BWIS und der Strafprozessordnung respektive des Strafrechtes genügten für diesen Typ von Ermittlungen nicht. Dabei ist festzustellen: Schon heute gibt [PAGE 1888] das BWIS, das Staatsschutzgesetz, das vor einigen Jahren gegen erstaunlich kleinen Widerstand geschaffen worden ist, einen grossen Ermittlungsspielraum. Sie haben das diesen Sommer gesehen, da wurden in Basel Leute im kurdischen Umfeld überwacht, was berechtigterweise einen Skandal hervorgerufen hat. Sage mir also niemand, dass der Staatsschutz heute noch nicht über ein weitgehend griffiges Instrumentarium verfüge. Mit dieser Gesetzesausweitung wird aber der Staatsschutz noch mehr zur selbstständig agierenden Behörde, die willkürlich den grossen Lauschangriff starten kann und, wie wir unseren Staatsschutz kennen, auch zweifellos starten wird. Da ist die Fichenaffäre in Neuauflage programmiert.
Professor Oberholzer, ein renommierter Strafrechtler - es gibt nur einen Strafrechtler, der das bestreitet -, auch ein Mann, der im Staatsrecht sehr behände agiert, hat uns klargemacht, dass es diese Vorlage nicht braucht, dass diese Vorlage ein Einbruch in unser rechtsstaatliches System ist, dass Überwachungsmassnahmen im privaten Bereich in diesem Sinne nur dann statthaft sind, wenn tatsächlich ein individuell-konkreter Tatverdacht auf eine mögliche strafbare Handlung vorliegt. Genau das soll durchbrochen werden. In diesem Sinne muss auf diese Vorlage gar nicht eingetreten werden. Es braucht sie nicht, das BWIS gibt genügend Spielraum. Überspitzt könnte man sagen: Will man diese Vorlage im Endeffekt so ausgestalten, dass sie rechtsstaatlich dem Grundrechtsschutz genügt, dann nützt sie nichts; soll sie etwas nützen, ist sie verfassungswidrig.