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Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte doch nochmals kurz darauf zurückkommen, warum wir ausgerechnet im Bereich der Kreditfähigkeitsprüfung die Konsumkreditverträge anders behandeln sollen als die Leasingverträge. Immerhin geht es bei den Leasingverträgen auch darum, dass die eingegangenen Verpflichtungen nicht jederzeit aufgelöst werden können. Auch Leasingverträge sind keine Mietverträge, bei denen Sie die Sache jederzeit zurückgeben können.

Wir haben Leasingverträge ja gerade so definiert, dass die Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir haben also sowohl beim Konsumkredit wie bei den Leasingverträgen eine Situation, die für die Konsumenten - wenn sie eine solche Verpflichtung eingegangen sind - nicht einfach aufgehoben werden kann. Kommt hinzu, dass die Situation konkret meistens so aussieht: Wenn Sie frühzeitig aus einem Leasingvertrag aussteigen müssen, tun Sie das nur, wenn sie kein Geld mehr haben. Dann können Sie das Objekt aber auch nicht mehr kaufen.

Ich möchte Sie deshalb doch bitten, die fiktive Amortisationszeit von 36 Monaten auch bei den Leasingverträgen in die Kreditprüfung einzubeziehen. Es geht hier auch nicht darum, Bagatellverträge zu regeln. Wir haben ja die Regelung der fiktiven Amortisationszeit nur für Verträge vorgesehen, die länger als 36 Monate dauern.

Es gibt keinen einsichtigen Grund, weshalb wir hier eine Differenz zwischen Konsumkreditverträgen und Leasingverträgen schaffen sollten, weil dies beides Verträge mit langfristigen Verpflichtungen sind, aus denen man sich nicht einfach lösen kann.

Ich bitte Sie, die Minderheit Goll zu unterstützen.