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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-18

Wortprotokoll

Bei dieser Vorlage handelt es sich um einen Mantelerlass, der zwei verwandte Gesetzgebungsprojekte in einer einzigen Vorlage zusammenfasst. Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfassungsgrundlage, die wir auch in anderem [PAGE 1947] Zusammenhang gelegentlich anwenden, ermächtigt den Bundesrat, zur "Wahrung der Interessen des Landes" befristete Verordnungen zu erlassen. Das hat der Bundesrat mit den zwei zur Diskussion stehenden Verordnungen gemacht. Diese Verordnungen sollen nun auf Gesetzesstufe überführt werden, weil sie eine Daueraufgabe regeln. Daueraufgaben sollen nicht befristet geregelt sein, sondern in unbefristetem Recht normiert werden, also nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesstufe.

Als Grundlage dieses unbefristeten Rechtes schlägt Ihnen der Bundesrat ein formelles Gesetz bzw. formelle gesetzliche Regelungen vor. Materiell soll in beiden Bereichen nichts geändert werden. Herr Nationalrat Gross hat von einem "gebastelten Hilfsgesetz" gesprochen. Ich würde es nicht so bezeichnen. Die Gesetze bestehen, wir erweitern und ergänzen sie einfach um diese neuen Regelungen. Aber selbstverständlich darf und soll auch darüber nachgedacht werden, ob es bessere Lösungen geben würde. Nachdenken darf man ja immer, und es rechtfertigt sich in diesem Bereich schon, einmal zu prüfen, ob eine umfassende Regelung nicht auch leser- und benutzerfreundlicher wäre.

Zur Änderung bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer: Gestützt auf die Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen erhalten gegenwärtig sieben verschiedene Institutionen über im EDA eingestellte Kredite Finanzhilfe. Ich verzichte darauf, hier aufzuzählen, worum es geht, und die Einzelheiten zu erläutern; die Berichterstatterin und der Berichterstatter haben das bereits sehr umfassend getan. Es geht, um noch einmal darauf hinzuweisen, um eine Gesamtsumme von jährlich gut 3 Millionen Franken.

Für vier Bundesbeiträge haben wir eine formelle gesetzliche Grundlage. Eine solche fehlt für die Unterstützung der Auslandschweizerorganisationen, der "Schweizer Revue" und des Schweizer Vereins im Fürstentum Liechtenstein. Die ASO leistet mit ihrer Informationsarbeit und auch mit der von ihr herausgegebenen "Schweizer Revue" einen wesentlichen Beitrag zur politischen Meinungsbildung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und ermöglicht ihnen auf der Basis fundierter Kenntnisse dann auch, mitzuentscheiden. Der Schweizer Verein im Fürstentum Liechtenstein übernimmt im Auftrag des Bundes die Immatrikulation unserer dortigen Mitbürger - eine Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte der Schweizer im Fürstentum Liechtenstein. Die genannten Finanzhilfen sollen im Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer verankert werden.

Dann zur Ergänzung des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer: Die gesetzliche Grundlage für diese Touristenverordnung soll im Bundesgesetz verankert werden. Es geht inhaltlich - wir haben es gehört - darum, Schweizer Touristinnen und Schweizer Touristen, die in Not geraten sind, zu unterstützen. Sie können sich an Schweizer Vertretungen im Ausland wenden und erhalten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe, die aber, wenn sie in die Schweiz zurückgekehrt sind, innerhalb von zwei Monaten zurückzuerstatten ist. Obwohl es heutzutage meistens einfach ist, im Ausland Geld abzuheben oder sich auch nachschicken zu lassen, wird diese Hilfe doch immer noch gebraucht, wenn auch nicht in einem riesigen Umfang - es sind nur relativ wenige Fälle, etwa 150 pro Jahr, und die Summe, die hierfür ausgegeben wird, bewegt sich zwischen 50 000 und 100 000 Franken. Trotzdem erachten wir diese Hilfsmassnahme als weiterhin notwendig und sinnvoll, und wir haben daher die Laufzeit dieser Verordnung letztes Jahr verlängert. Die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes ermöglicht es, die Aufgabe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmass weiterzuführen, wie wir das bis anhin getan haben, aber jetzt eben unbefristet.

Weil sich das Gesetz bisher ausschliesslich auf dauerhaft im Ausland lebende Personen bezieht, sind zudem ein paar gesetzestechnische Anpassungen nötig. Insbesondere sind der Titel und der Ingress des Gesetzes anzupassen. Die Kommission schlägt Ihnen auch vor, geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden. Der Verwendung geschlechtsneutraler Begriffe und Formulierungen kann ich selbstverständlich zustimmen.

Ich beantrage Ihnen, auf die beiden im Mantelerlass zusammengefassten Vorlagen einzutreten.