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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-01

Wortprotokoll

Wie gesagt wurde, sind die Verfassungsänderungen der Kantone Bern, Obwalden, Schaffhausen und Aargau völlig unbestritten, die Gewährleistung kann erteilt werden. Wie ebenfalls bereits gesagt wurde, haben wir beim Kanton Genf im Antrag des Bundesrates eine kleine Differenz bezüglich der Gewährleistung von Artikel 158 Absatz 2 der Kantonsverfassung. Er sieht für die Stromversorgung ein Monopol vor. Ab dem 1. Januar 2009 ist ein solches Monopol ja bundesrechtswidrig, soweit es um Grossverbraucher geht. Der Bundesrat ist - oder ich sage jetzt: war - der Auffassung, dass die Gewährleistung für diesen Artikel 158 Absatz 2 nur bis Ende 2008 erteilt werden solle. Er war dieser Auffassung nicht [PAGE 840] ganz ohne Grund, sondern hat sich dabei ganz treu an Ihre Praxis, die Praxis der SPK des Nationalrates und der SPK des Ständerates, gehalten. Diese Praxis ging immer dahin, die Gewährleistung für eine Bestimmung entweder zu erteilen oder nicht zu erteilen, aber keine differenzierte Lösung für eine Bestimmung vorzunehmen.

Die SPK des Ständerates hat am 14. Oktober dieses Jahres anders entschieden, also eine differenzierte Lösung bevorzugt, die SPK des Nationalrates hat es ihr gleichgetan. Beide beantragen nun diese differenzierte Gewährleistung, wollen sie also für Grossverbraucher begrenzen und für feste Endverbraucher weiterlaufen lassen. Das heisst, dass sie die Gewährleistung für feste Endverbraucher ab dem Jahr 2009 bis wahrscheinlich 2013 erteilen wollen, wobei über einen dringlichen Bundesbeschluss dann erst noch festgelegt werden soll, ob die volle Liberalisierung auch für diese Endverbraucher in Kraft treten soll.

Der Bundesrat kann mit dieser Lösung selbstverständlich leben, er ist ja lernfähig. In diesem Sinn beantragen wir Ihnen auch die Gewährleistung der Verfassungsänderung des Kantons Genf.