Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-02
Wortprotokoll
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland existiert bereits seit 1977 und ist zwischenzeitlich durch die Protokolle aus den Jahren 1981 und 1993 zweimal geändert worden. Das aktuell vorliegende Revisionsprotokoll führt demzufolge zu einer dritten Aktualisierung des Abkommens. Die Vorlage 08.059 wird in der laufenden Session in beiden Räten beraten.
Nun zum Inhalt: Mit dem Protokoll werden gewichtige Elemente aus dem Memorandum of Understanding zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG vom 26. Oktober 2004 [PAGE 856] umgesetzt. Das Zinsbesteuerungsabkommen beinhaltet die Quellensteuerfreiheit für Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Kern der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens ist folgerichtig eine auf Gegenseitigkeit ausgelegte Bestimmung zur vollständigen Entlastung der Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. In Übereinstimmung mit der aktuellen Schweizer Politik wird im Gegenzug der Informationsaustausch für Steuerdelikte erweitert, so, wie das die Schweiz auch gegenüber der OECD einräumt. So ist der Informationsaustausch nach Artikel 25 künftig in Fällen von "tax fraud and the like" möglich, also bei Steuerbetrug und dergleichen, sowie betreffend Holdinggesellschaften. Weitere Änderungen betreffen eine Massnahme gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens, die Besteuerung von Ruhegehältern, die Lösung des Problems von Fällen von Doppelwohnsitz juristischer Personen sowie einige technische Bereinigungen.
Der grösste wirtschaftliche Nutzen des Doppelbesteuerungsabkommens liegt zweifellos in der erwähnten vollständigen Entlastung von Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen. Für Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften galt bisher bei einer unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligung von mindestens 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft ein residualer Quellensteuersatz von 5 Prozent. Neu sind Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften ab einer unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft quellensteuerfrei. Steuerbefreit sind neu generell auch Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Für alle übrigen Dividendenzahlungen gilt wie bisher ein Residualsatz von 15 Prozent; ich verweise auf die Absätze 1 und 2 der revidierten Bestimmung von Artikel 10. Die revidierten Bestimmungen übernehmen die im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG vorgesehene Befreiung von Beteiligungsdividenden, allerdings ab einem bereits tieferen Beteiligungssatz von 10 Prozent, nun auch im bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
Im Gegenzug zu den wirtschaftlichen Verbesserungen setzt das Abkommen auch die notwendigen Zeichen gegen Missbrauch beziehungsweise Steuerbetrug und ähnliche Delikte. Konkret setzt der neu eingefügte Ausschluss der Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei Gewinndurchlaufstrukturen ein Zeichen gegen offensichtliche Fälle von sogenanntem Treaty Shopping. Was bedeutet Treaty Shopping? Beim Treaty Shopping verschafft sich ein Steuerpflichtiger die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens, obwohl er in dem betreffenden Vertragsstaat nicht ansässig ist. Dies geschieht regelmässig durch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft. Solchem Gebaren begegnet nun der Gesetzgeber, indem er bei blosser Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die Entlastung von Quellensteuern versagt. Bei der neu definierten Gewinndurchlaufregelung handelt es sich um eine Art Lex specialis, die dem Missbrauchsbeschluss vorgeht.
Die Gewinndurchlaufregelung findet Anwendung im Zusammenhang mit Dividenden, Artikel 10 Absatz 6, Zinsen, Artikel 11 Absatz 7, Lizenzgebühren, Artikel 12 Absatz 5, und anderen Einkünften, Artikel 21 Absatz 4. Konkret geht es darum, die Inanspruchnahme der Abkommensvorteile unter den genannten Bestimmungen auszuschliessen, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, zumeist eine Gesellschaft, zwischengeschaltet wird, deren Hauptzweck darin besteht, eine andere Person, die in einem Drittstaat ansässig ist, in den Genuss der abkommensrechtlichen Vorteile gelangen zu lassen, auf die sie andernfalls kein Anrecht hätte. Unsere Kommission hat sich bei der Beratung überzeugen lassen, dass mit dieser massvollen Regelung dem verwerflichen Treaty Shopping künftig wirksamer begegnet werden kann. Der Verhandlungspartner wollte ursprünglich eine deutlich weiter gehende Regelung, was jedoch von Schweizer Seite mit Erfolg abgelehnt worden ist.
Fazit: Das revidierte Abkommen wird zur positiven Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen. Das Revisionsprotokoll ist mit der schweizerischen Politik im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar und stellt ein ausgewogenes Ergebnis dar.
Die Kommission beantragt einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.