Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-04
Wortprotokoll
Bei Artikel 24 Buchstabe a geht es um die Frage der notwendigen Verteidigung für den Fall, dass dem Jugendlichen oder der Jugendlichen ein Freiheitsentzug droht. Der Ständerat hatte entsprechend den neuen Anträgen des Bundesrates die Grenze bei 14 Tagen angesetzt. Der Nationalrat hat, wie Sie sehen, die Hürde bedeutend höher angesetzt, nämlich bei drei Monaten.
Es geht, wenn ich das pro memoria festhalten darf, bei der notwendigen Verteidigung um die Frage, wann jemand in einem Strafverfahren zwingend anwaltlich vertreten werden muss. Die Beantwortung dieser Frage hängt natürlich im Grundsatz davon ab, wie schwer die zu erwartende Sanktion für die betreffende Person wiegt. Im Erwachsenenstrafverfahren wurde die Grenze bei einem Jahr Freiheitsentzug oder bei einer Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen festgelegt. Im Jugendstrafverfahren erachtet der Bundesrat eine Verteidigung bei einer Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden als notwendig. Das ist in Buchstabe c von Artikel 24 geregelt. Daran - und dies zu erwähnen ist nicht unbedeutend - hat auch der Nationalrat nichts geändert.
Weil nun aber im Jugendstrafverfahren die Grenze für die notwendige Verteidigung bei der Untersuchungshaft mit 24 Stunden wesentlich tiefer liegt als im Erwachsenenstrafverfahren, wo es 10 Tage sind, muss bei den Jugendlichen auch eine erheblich geringere Dauer der in Aussicht stehenden Strafe zur notwendigen Verteidigung führen. Andernfalls ergäben sich rechtspolitisch gesehen eigentliche Wertungswidersprüche. Kommt hinzu, dass nach Auffassung der Kommission eine Grenze von drei Monaten, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde, deutlich zu hoch liegt. Freiheitsstrafen von drei Monaten sind in der Praxis eher selten und kommen bei Jugendlichen nur bei schweren Delikten in Betracht.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Kommission zuzustimmen.