Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2008-12-11
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-11
Wortprotokoll
Sie haben es von der Kommissionssprecherin gehört: Zur Anpassung an die höhere Lebenserwartung der Versicherten wurde im Rahmen der 1. BVG-Revision beschlossen, den Umwandlungssatz innert zehn Jahren von 7,2 auf 6,8 Prozent zu senken. Zur Abfederung der damit verbundenen Rentenreduktionen - und es sind Rentenreduktionen, die vor allem den obligatorischen Teil betreffen - wurde eine Senkung des Koordinationsabzuges gemacht.
Nun haben wir eine weitere Reduktion des Umwandlungssatzes auf dem Tisch. Wir erinnern uns daran, dass wir im Rahmen der 1. BVG-Revision eine ganze Reihe von Berechnungen des "richtigen" Umwandlungssatzes hatten: Das ging von 7,2 Prozent - das war der Vorschlag der Eidgenössischen Versicherungskasse für Männer - bis 6,2 Prozent, die damals der Schweizerische Versicherungsverband als "richtigen" Umwandlungssatz ansah und forderte. Wir haben also gesehen, dass es ganz schwierig ist, diesen Eckwert zu bestimmen. Es ist vor allem deshalb schwierig, weil wir in der Schweiz ganz unterschiedliche Sterbetafeln haben, und ich bedaure, dass dieses Problem mit dieser Botschaft nicht gelöst wird. In einem Land von der Grösse der Schweiz müsste es doch möglich sein, dass man sich auf eine Art der Berechnung der Lebenserwartung einigt.
Nach der Prüfung des Umwandlungssatzes im Rahmen der 1. BVG-Revision war klar, dass der Umwandlungssatz bei Inkrafttreten des BVG 1985 eigentlich nicht der richtigen Grösse entsprach. Er hat nur gut funktioniert, solange die wirtschaftlichen Verhältnisse keine klaren Zahlen nötig machten. Aber nun, da weniger Zins erwirtschaftet werden kann, wird offensichtlich, dass der Umwandlungssatz von Beginn an, seit Einführung der zweiten Säule, zu hoch angesetzt war. In wirtschaftlich guten Zeiten kam das nicht zum Vorschein. Wenn man aber nicht mehr mit einem technischen Zinssatz von 4 Prozent rechnen kann, sollte der Umwandlungssatz tiefer angesetzt werden. Wenn das Angesparte nicht für die Dauer der Ausrichtung der Renten reicht, gibt es eine unzumutbare Belastung der aktiven Erwerbstätigen; ihre eigene Altersvorsorge wird gefährdet. Ausserdem wird es schwierig, bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung die Rentnerbestände neu unterzubringen, oder man muss ihnen mit enormen Nachschusszahlungen beistehen.
Die jetzigen Bedenken bezüglich der Finanzmarktsituation sind ernst zu nehmen. Gleichzeitig muss man aber sagen, dass es in der Verantwortung der Stiftungsräte liegt, dass die nächste Generation nicht belastet wird. Sie haben es in der Hand, dafür zu sorgen, dass Beiträge und Leistungen übereinstimmen.
Nun, wir sind überzeugt - das war ja auch immer die Meinung beider Räte -, dass der Umwandlungssatz noch einmal gesenkt werden muss. Es stellt sich aber die Frage: Was bedeutet eine weitere Kürzung für die betroffenen Jahrgänge? Es stellt sich auch die Frage: Gibt es eine sinnvollere zeitliche Staffelung? Der Nationalrat hat eine Staffelung nicht über drei, sondern über fünf Jahre beschlossen. Die ständerätliche Kommission ist diesem Beschluss gefolgt. Bei der Beantwortung der Frage "Was bedeutet das für diese Jahrgänge?" haben wir gesehen, dass aus dieser Reduktion eine Kürzung der Renten bis 5,8 Prozent resultieren kann. Das ist keine Kleinigkeit. Wenn man aber in Betracht zieht, dass in den Neunzigerjahren mit einem Mindestzinssatz von 4 Prozent doch eine relativ hohe Verzinsung der Guthaben stattfinden konnte, ist es gut möglich oder wahrscheinlich, dass das Leistungsziel trotzdem erreicht wird.
Wir dürfen aber nicht ausser Acht lassen, dass es hier primär um das Obligatorium geht, also um Einkommen unter 80 000 Franken. Das Leistungsziel heisst: Man sollte 60 Prozent des zuletzt erreichten Lohns mit AHV- und BVG-Leistungen erreichen. Wenn Sie den OECD-Bericht vom Dezember 2000 lesen, dann sehen Sie, dass es für das untere Segment der Einkommen, vor allem den mittleren Bereich des unteren Segments, schwierig ist, dieses Ziel zu erreichen. Das heisst, wir dürfen die Umwandlungssätze nicht auf Vorrat senken; eine Reduktion muss gerechtfertigt sein. Wir sind verpflichtet, die Konsequenzen möglichst gut abzuschätzen.
In Artikel 14 Absatz 3 wird festgelegt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung alle fünf Jahre über die Wirkungsweise des Umwandlungssatzes Bericht erstatten muss. Dazu möchte ich einfach bemerken, dass der Umwandlungssatz nie die Flexibilität des Mindestzinssatzes erreichen darf. Das sind ganz verschiedene Grössen, und die Versicherten sollten zumindest im Obligatorium wissen, mit welcher ungefähren Höhe der Rente sie bei Renteneintritt rechnen dürfen.
Im selben Artikel wird auch festgehalten, dass man im Auge behalten muss, dass das Wirkungsziel erreicht wird. Ich habe vorher schon gesagt, dass eine Forderung des Parlamentes noch nicht erfüllt ist, nämlich dass man eine einheitliche Berechnung der Lebenserwartung anvisieren sollte. Wir müssen uns bewusst sein, dass die Renten durch eine Senkung des Umwandlungssatzes tiefer ausfallen werden, und das gibt uns wirklich die Auflage, sorgfältig vorzugehen. Ich bin aber auch davon überzeugt, dass wir die Zeitspanne, die sich durch das erste Scheitern der Vorlage in unserem Rat ergeben hat, nutzen konnten, um zusätzliche Abklärungen zu machen.
Ich möchte an dieser Stelle auch noch erwähnen, dass die demografische Entwicklung kein überraschendes Phänomen ist. Diese war bereits beim Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 sicher. Die autonomen Pensionskassen legen denn auch 0,5 Prozent der gesamten Lohnsumme auf die Seite - bei den Lebensversicherungen sind es sogar 1,1 Prozent auf die ganze Lohnsumme -, um der Tatsache, dass die Leute immer älter werden, Rechnung zu tragen. [PAGE 962]
Der Nationalrat hatte diese Vorlage zuerst noch mit der Frage der Legal Quote verknüpft. Sie erinnern sich: Es handelt sich dabei um den Prozentsatz, der mit den Überschussbeteiligungen an die Versicherten ausgeschüttet werden muss, und jenen, der bei den Lebensversicherungen bleiben soll. Wir haben diese Verknüpfung in der Kommission auch geprüft und waren der Ansicht, dass die Legal Quote von beiden Räten sicher noch einmal angeschaut werden muss, dass das aber keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dieser notwendigen Anpassung an die Lebenserwartung der Versicherten hat. Deshalb haben wir die beiden Fragen getrennt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten; ich werde den Mehrheitsanträgen folgen.