Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04
Wortprotokoll
Nein, Herr Lustenberger - ich danke Ihnen für die Frage -, wenn das Jus cogens nicht auf diese vier, fünf klassischen zentralen Forderungen wie Genozidverbot, Aggressionsverbot usw. reduziert werden kann, dann zwingt uns diese Norm in der Verfassung, diese Initiative als ungültig zu erklären, weil eben der Anwendungsbereich viel breiter ist, als in der Botschaft teilweise suggeriert wird.
Ihre Frage erlaubt mir, noch etwas Zweites zu betonen. Angenommen, jemand möchte, nachdem Volk und Stände diese Initiative gutgeheissen haben, trotzdem ein Minarett an seine Moschee anbauen und erhält eine Baubewilligung. Er geht bis vor das Bundesgericht, bekommt aber dort nicht Recht, weil das Bundesgericht diese Volksabstimmung achtet. In Strassburg bekommt er aber Recht, weil in Strassburg die EMRK so interpretiert wird, wie der Bundesrat selber das heute ja auch zugibt. Dann heisst das eben, dass die Bürgerinnen und Bürger gar keine Alternative bei ihrer Abstimmung haben. Es heisst, auch wenn sie mehrheitlich Ja sagen würden, würde das Ja nie realisiert werden. Das ist deshalb eine Unterminierung der Demokratie. Wenn sie gar nicht die Freiheit haben, Ja oder Nein zu sagen, dann spricht nichts dafür, das zur Abstimmung zu bringen. Deshalb ist die Konsequenz aus dieser anderen Interpretation des Jus cogens auch demokratiepolitisch statthaft und richtig.