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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen. Für die Frage, wann eine Strafsache durch ein Jugendgericht, also ein Kollegialgericht in einer Dreierbesetzung, zu beurteilen sei, sind zwei Gesichtspunkte massgebend: zum einen, wie schwer das begangene Delikt ist, und zum anderen, welchen Eindruck das Verfahren bei einem Jugendlichen hinterlässt, also wie die Wirkung ist. Sowohl Bussen über 1000 Franken als auch Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten für Jugendliche werden heute nur bei besonders schweren Delikten ausgesprochen. Gerichtliche Verfahren sollen dem beschuldigten Jugendlichen ein klares Zeichen setzen, ihm aufzeigen, dass sein Verhalten von der Gesellschaft nicht toleriert wird. Diese Botschaft ist stärker, wenn sie in einem formalisierten Verfahren erfolgt, als wenn sie im Strafbefehlsverfahren erfolgt - das Strafbefehlsverfahren ist ein eher formloses Verfahren. Wer also gegenüber Jugendlichen ein unmissverständliches Zeichen setzen will, sollte das Jugendgericht möglichst früh zum Zuge kommen lassen.

Ich möchte Sie in diesem Sinne bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Nur noch nebenbei: Die Hoffnung, dass es schneller ginge, wenn man diese Fragen im Strafbefehlsverfahren klären würde, dürfte ein Trugschluss sein, denn gegen solche Strafbefehle sind Einsprachen möglich. Eine solche Einsprache muss vom Jugendgericht beurteilt werden. Je höher die Strafe gemäss Strafbefehl ist, desto höher ist das Interesse an einer Einsprache. Es käme in solchen Fällen also relativ oft zu einer Verlängerung des Verfahrens; es wäre sogar länger, als wenn von Anfang an das Jugendgericht eingesetzt worden wäre.

Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bezüglich Zuständigkeit eine Erhöhung von drei auf sechs Monate Freiheitsentzug nicht der Rechtslage entspricht, wie sie heute in der Mehrheit der Kantone besteht.