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Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-11-28

Wortprotokoll

Ich freue mich, dass die Streichung des Bistumsartikels ganz offensichtlich unbestritten bleiben wird. Wenn ich trotzdem noch das Wort ergreife, dann mache ich es wegen des Votums von Kollege Büttiker. Er hat davon gesprochen, dass der Staat aufgrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht befugt sei, in das kirchliche Organisationsrecht einzugreifen und Regelungen zu treffen. Mir scheint, dass diese Aussage vielleicht etwas zu wenig differenziert, zu allgemein gefasst worden ist. Weshalb?

Staat bedeutet bei uns Bund und Kantone. Wir haben es mehrfach vernommen, und ich möchte dies noch einmal betont haben, dass die staatskirchenrechtlichen Kompetenzen der Kantone durch die Streichung des Bistumsartikels nicht geschmälert werden. Es liegt mir daran, dass die Zuständigkeit der Kantone auch zum Abschluss von Konkordaten noch einmal ausdrücklich bestätigt wird. Es liegt mir daran, dass diese Kompetenz festgehalten wird, weil im Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates - wir haben in der Kommission darüber gesprochen - im Anhang die Grundkonkordate gar nicht aufgeführt sind, weil sie noch aus der Zeit vor der geltenden Bundesverfassung stammen.

Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die Kantone ihre Befugnisse tatsächlich ungeschmälert erhalten können, auch nach der Streichung des Bistumsartikels, und ich bin froh, wenn das heute nochmals ausdrücklich bestätigt wird.