Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-11
Wortprotokoll
Das Ziel dieser Vorlage, die Sie heute diskutieren, ist, die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich Namens- und Bürgerrecht zu erlangen. Es ist mindestens das Ziel derjenigen, die eine solche Gleichstellung als wichtig und zeitgemäss erachten, nachdem immerhin, möchte ich sagen, mehr als zwanzig Jahre vergangen sind, seit wir das neue Eherecht 1987 in Kraft gesetzt haben. Sie erinnern sich an die damaligen Diskussionen im Vorfeld der Inkraftsetzung des neuen Eherechtes, in denen man gesagt hat, es werde den Untergang der Familie zur Folge haben, wenn man vom ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, der ja die Ehemänner bevorzugt, zur gleichberechtigten Errungenschaftsbeteiligung übergehe. Es ist Tatsache, dass sich die Familienstrukturen in den letzten zwanzig Jahren stark verändert haben, aber das ist nicht auf das neue Eherecht zurückzuführen. Offensichtlich hat auch die altrechtliche Regelung des Namens- und Bürgerrechtes diese Änderung in den familienrechtlichen Strukturen, in den Gesellschaftsstrukturen nicht zu verhindern vermocht. Man hat bereits bei der parlamentarischen Initiative Sandoz gesehen, die ja im Jahre 2001 in der Schlussabstimmung in den Räten abgelehnt wurde, dass es keine einfache Aufgabe ist, die Gleichstellung in diesem Bereich zu erreichen. Namensregelung ist mit Emotionen verbunden; es tangiert jeden von uns in irgendeiner Art und Weise. Man muss sich auch darüber im Klaren sein, dass ein Namensrecht nie allen Ansprüchen gerecht werden kann.
Ihre Kommission hat mit dem vorliegenden Entwurf eine Regelung ausgearbeitet, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht und den Ehegatten trotzdem gewisse Freiheiten lässt, gleichzeitig aber auch einen klaren Rahmen absteckt. Ich möchte kurz auf einige Punkte hinweisen.
Der Name ist Grundlage der Identität einer Person in der Gesellschaft. Der Grundsatz der Unveränderbarkeit dieses Namens, der für Männer ja einfach so gilt, soll geschützt werden. Die Bedeutung des Familiennamens ist für den Einzelnen unterschiedlich; in einer pluralistischen Gesellschaft kann er natürlich starke Unterschiede aufweisen. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen, ist nach wie vor gefragt. Eine Änderung der Bestimmungen über den Ehenamen hat unweigerlich auch Auswirkungen auf die Namensgebung der Kinder. Unproblematisch ist die Konstellation, in der Brautleute schon bei der Eheschliessung einen gemeinsamen Familiennamen wählen. In den Fällen, in denen kein gemeinsamer Familienname gewählt wird, gestaltet sich das Ganze aber schwierig, und die Meinungen über mögliche Lösungen gehen weit auseinander.
Eine allen Wünschen gerecht werdende Lösung ist ein Ding der Unmöglichkeit. Trotzdem ist es nun an der Zeit, einen gangbaren Weg festzulegen, mit dem Ziel, einen Grossteil der sich stellenden Fragen abzudecken. Der Bundesrat unterstützt den Erlassentwurf, er unterstützt die Anträge der Mehrheit Ihrer Kommission, die auf die Initiative von Frau Amherd zurückgehen. Wir unterstützen diese Fassung in allen Teilen. Das heisst dann, dass ich auf verschiedene Anträge verzichten werde und mich dort den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen werde. Es ist ein guter Kompromiss, es ist ein zeitgemässer Kompromiss, der den heutigen familienpolitischen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung trägt und trotzdem, ich habe es gesagt, Gestaltungsspielraum für die Ehegatten offenlässt.
Die Regel, dass die Heirat keine Auswirkung auf den Namen und das Bürgerrecht der Ehegatten haben soll, wird im Rahmen der Vernehmlassung von 22 Kantonen, 4 politischen Parteien und zahlreichen Organisationen befürwortet. Die von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgeschlagene Lösung, den Namen der Kinder bereits anlässlich der [PAGE 283] Eheschliessung zu bestimmen, wenn die Brautleute ihre Namen behalten, wird wohl von allen bisher vorgeschlagenen Lösungen, und das waren nicht wenige, dem Grundsatz der Gleichberechtigung am nächsten kommen. Auf jeden Fall basiert sie, und das ist wichtig, auf einem gemeinsamen Entscheid der Eltern, ohne behördliche und gesetzliche Einschränkung.
Bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die eingetragenen Partnerschaften hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass es bei der Eheschliessung keine geschlechtsneutrale Namensregelung gibt. Konsequenterweise wurde daher damals die Frage des Namens gleichgeschlechtlicher Partner nicht geregelt; wir werden das in diesem Erlassentwurf auch tun.
Der Bundesrat begrüsst also den Entwurf und unterstützt die Anträge der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung aufzunehmen. Zudem bitte ich Sie, den Nichteintretensantrag der Minderheit Schwander und den Rückweisungsantrag der Minderheit Reimann Lukas abzulehnen. Rückweisung an die Kommission und neuer Auftrag an die Kommission - ich frage mich, was Sie damit bewirken können. Ich sage Ihnen: In den letzten acht Jahren hat man alle Möglichkeiten, alle Varianten geprüft; es gibt nichts in diesem Bereich, was nicht geprüft wurde, zu dem nicht irgendwelche Lösungsvorschläge gemacht wurden; das war die Folge der parlamentarischen Initiative Sandoz und dann auch der Arbeit Ihrer Kommission. Es sind acht Jahre vergangen; ich weiss nicht, ob es Sinn macht, noch einmal acht Jahre lang über diese Vorlage zu sprechen oder ob es - da teile ich die Auffassung von Nationalrat Aeschbacher - dann nicht ein Gebot der politischen Ehrlichkeit wäre zu sagen, es gebe hier keinen Regelungsbedarf. Aber mit einer Rückweisung kommt es meines Erachtens nicht zu einem guten Ende.