Wyss Brigit · Nationalrat · 2009-03-11
Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2009-03-11
Wortprotokoll
Der Revisionsbedarf lässt sich am besten durch einen Verweis auf das geltende Recht dokumentieren. Absatz 1 von Artikel 160 ZGB, "Familienname", lautet: "Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten." Diese Regelung lässt sich zwar historisch begründen. Aber sie passt nicht mehr in die heutige Zeit und nicht mehr in die gesellschaftliche Realität. Die Revision von 1984 brachte zwar etwas mehr Gleichstellung, aber sie stellte niemanden so richtig zufrieden, und das ist bis heute so.
Die im Jahre 1984 verabschiedete Variante wurde damals als Kompromiss bezeichnet. Die vorliegende Revision ist erneut ein Kompromiss, aber einer, der dem Gebot der Gleichstellung wesentlich mehr Rechnung trägt. Der Grundsatz der vorliegenden Revision ist einfach: "Der gleiche Name von der Wiege bis zur Bahre". Entsprechend wird auch das Bürgerrecht geregelt. Der Name der gemeinsamen Kinder wird nicht mehr vom Gesetz vorgeschrieben, sondern kann von den Eltern gewählt werden. Das kann unbestritten zu Problemen führen. Wir messen heute aber der Individualität und der Selbstbestimmung zu Recht eine grosse Bedeutung bei. Es ist nur recht und billig, dass wir auch das Namensrecht diesen gesellschaftlichen Änderungen anpassen. Auch wenn es einigen in diesem Saal nicht passt: Sie können gesellschaftliche Veränderungen nicht mit künstlichen Fesseln, wie sie das geltende Namensrecht heute darstellt, verhindern.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Revision zuzustimmen.