Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11
Wortprotokoll
Die Differenz, die wir bei Artikel 14 haben, betrifft die Vertrauensperson. Worum geht es? Die Täter, die vor Gericht stehen, sind im Jugendstrafprozessrecht Jugendliche. Jugendliche sind selbstverständlich, im Unterschied zu erwachsenen Tätern, die vor Gericht stehen, nicht in gleichem Mass in der Lage, sich selbst zu verteidigen und zu vertreten. Für die juristische Seite steht ihnen ein Verteidiger zur Verfügung, für das Persönliche auf der anderen Seite tun dies normalerweise ihre gesetzlichen Vertreter, die Eltern oder wer auch immer damit beauftragt ist.
Es ist aber durchaus möglich und bei straffälligen Jugendlichen durchaus nicht selten, dass kein vertrauensvolles Umfeld besteht. Diese Jugendlichen sollen die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie im Verfahren unterstützt. Diese Vertrauensperson hat im Verfahren selbst keine Position. Sie nimmt keine Verfahrensrechte wahr und dient damit ausschliesslich dem Jugendlichen und seiner Betreuung. Es geht nicht einmal nur darum, dass ein Jugendlicher sich wohlfühlt - es handelt sich ja immerhin um einen Straftäter, und er steht vor Gericht -, sondern es geht darum, dass er in angemessener Weise betreut wird, denn auch ein jugendlicher Straftäter ist schliesslich ein Jugendlicher. Ausserdem muss man auch daran denken, dass Jugendliche, die in diesem Alter straffällig werden, sehr häufig wieder auf den sogenannten rechten Weg zurückfinden.
Die Vertrauensperson kann die einzige Person sein, die in einem Verfahren einen wirklich positiven Einfluss auf einen Jugendlichen ausüben kann. Natürlich ist in einem Jugendstrafverfahren auch der Jugendanwalt bestrebt, das zu tun, aber der Jugendanwalt ist letztendlich der, der auf der anderen Seite steht, derjenige, der anklagt, derjenige, der auch verurteilt. Entsprechend kann es also unter Umständen nicht möglich sein, dass der Jugendanwalt diesen positiven Einfluss ausübt, und für diese Fälle steht dann eben eine Vertrauensperson zur Verfügung.
Deshalb ist die Minderheit der Ansicht, dass wir an dieser Position, der Position des Bundesrates und des Ständerates, festhalten sollten und die Möglichkeit des Beizugs dieser Vertrauensperson in der Strafprozessordnung verankern sollten.