David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-11-29
Wortprotokoll
Die Kommission hat sich bei der Behandlung dieser Vorlage zwei Ziele gesetzt:
1. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat ging es darum, Wettbewerbsprobleme im Bereich der Umsatzabgabe zu lösen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
2. Es ging darum, bei dieser Massnahme sorgfältig mit den Bundesfinanzen umzugehen.
Wir haben soeben gehört, was Bundesrat Villiger zu diesem zweiten Punkt ausgeführt hat, und wir haben gehört, was er gestern in der Budgetdebatte im Nationalrat ausgeführt hat.
Es ist keineswegs so, dass wir in einer Situation sind, in der wir den zweiten Punkt - sorgfältiger Umgang mit den Bundesfinanzen - vernachlässigen dürfen. Dies gilt meines Erachtens umso mehr, als das UMTS-Lizenzen-Wunder für den Bund wahrscheinlich nicht so schnell Realität wird und wir mit den vorhandenen Mitteln sehr sorgfältig umgehen müssen.
Mit dieser Zielsetzung hat die Kommission die Vorlage behandelt.
Zunächst ein Wort zur Umsatzabgabe: Die Umsatzabgabe ist eine der wichtigen Einnahmenquellen des Bundes. Sie kommt nach der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Mineralölsteuer bereits an vierter Stelle. Ein Blick auf die Einnahmen aus der Umsatzabgabe zeigt ihre Bedeutung auch im Anstieg des Ertrages: 1995 hatten wir 0,8 Milliarden Franken, 1996 1 Milliarde, 1997 1,5 Milliarden, 1998 1,8 Milliarden und 1999 2 Milliarden Franken Erträge aus dieser Abgabe.
Ein weiteres wichtiges Element für die Beurteilung ist der Umstand, dass es sich bei der Umsatzabgabe um eine indirekte Steuer handelt. Es ist die analoge Steuer zu der uns allen bekannten Handänderungssteuer, die auf kommunaler Ebene existiert.
Die eine Hälfte der Umsatzabgabe wird beim Wertschriftenhandel jeweils vom Käufer und die andere Hälfte vom Verkäufer bezahlt. Eingezogen wird die Steuer über den Wertschriftenhändler, und zwar ungeachtet dessen - wenn es sich um einen schweizerischen Wertschriftenhändler handelt -, über welche Börse der Handel abgewickelt wird. Wie bei allen indirekten Steuern muss bei der Umsatzabgabe darauf geachtet werden, dass Wettbewerbsverzerrungen möglichst vermieden werden.
Hingegen ist und war es nicht Ziel dieser Vorlage, das heute schon ungünstige Verhältnis zwischen indirekten und direkten Steuern in der Schweiz nochmals zu verschlechtern. In der Schweiz ist es im Gegenteil absolut notwendig, dass Steuerentlastungen primär bei den direkten Steuern erfolgen und die indirekten Steuern als Finanzierungsquelle beibehalten werden. Aber - das ist bei dieser Vorlage wichtig - die indirekten Steuern müssen konsequent wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
Wir haben diese Zielsetzung bereits bei der Mehrwertsteuer verfolgt, und es besteht kein Grund dafür, hier bei der Umsatzsteuer andere Ziele zu setzen. Der Wertschriftenhandel unterliegt im Übrigen keiner Mehrwertsteuer, dafür aber eben ersatzweise der Umsatzabgabe. Wir hatten 1999 eine Revision der Umsatzabgabe. Schon damals bestand ein Wettbewerbsproblem bezüglich ausländischer Effektenhändler an Schweizer Börsen. Wir haben damals eine Lösung gefunden, die die ausländischen Effektenhändler, die an einer Schweizer Börse handeln, den schweizerischen Effektenhändlern gleichstellt.
Heute geht es in einem wichtigen Punkt um ein analoges Problem. Die Schweizer Börse SWX beabsichtigt, ihre Schweizer Bluechips, die heute in Zürich gehandelt werden, nicht mehr in Zürich zu handeln, sondern dies auf einer neuen Handelsplattform mit dem Namen Virt-x rechtlich in London abzuwickeln. Um nun zu vermeiden, dass aus dieser Neuerung, die aus der Sicht der Börse sicher notwendig ist - ich möchte allerdings nicht verhehlen, dass ich persönlich es bedaure, dass es nicht möglich war, in der Schweiz diese Handelsplattform aufzustellen; aber das ist ein geschäftspolitischer Entscheid, in den wir nicht einzugreifen haben -, Wettbewerbsverzerrungen durch die Umsatzabgabe eintreten, müssen wir diese Revision vornehmen.
Die schweizerischen Effektenhändler müssen für jenen Teil der Umsatzabgabe freigestellt werden, der auf die Gegenpartei entfällt, die am Wertschriftenhandel an der Virt-x beteiligt ist. Mit dieser Massnahme ist wiederum die Wettbewerbsneutralität unter den Wertschriftenhändlern, die an dieser Börse Virt-x Mitglieder sind, sichergestellt.
Diesem Ziel, das ich soeben ausgeführt habe, also der Gleichstellung der inländischen und ausländischen Wertschriftenhändler an der Börse Virt-x, dient Artikel 19 Absatz 3 der Vorlage. Bei der Umsatzabgabe entsteht aus der Massnahme von Artikel 19 Absatz 3 eine Einbusse von 50 Millionen Franken pro Jahr.
Die Kommission folgt in diesem Punkt vollumfänglich dem Bundesrat und beantragt dem Rat, Artikel 19 Absatz 3 in der bundesrätlichen Fassung zu beschliessen.
Ein zweites Wettbewerbsproblem zeigt sich bei der Umsatzabgabe im Bereich der institutionellen Anleger. Im Wesentlichen aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses tätigen heute die Privatanleger ihre Wertpapiergeschäfte über die schweizerischen Effektenhändler. Das heisst, die schweizerischen Wertpapierhändler - das sind die Banken - haben in diesem Geschäft betreffend die Privatkunden im Wettbewerb mit ihren ausländischen Konkurrenten eine gute Position. Diese Position verdanken sie nach meiner Überzeugung in erster Linie der eidgenössischen Bankengesetzgebung, natürlich neben ihren eigenen Qualitäten am Markt. Die Umsatzabgabe ist im Sektor Privatanlage von untergeordneter Bedeutung.
Bei den institutionellen Anlegern dagegen ist das Bankgeheimnis von wesentlich geringerer Bedeutung. Dementsprechend reagieren die institutionellen Kunden preissensitiver. Die Umsatzabgabe ist neben der Marge, die die Wertschriftenhändler selber haben, ein Element, das den Preis - und das haben wir auch zur Kenntnis genommen - beeinflusst. Die Banken haben uns mitgeteilt, dass wegen dieser [PAGE 768] Preissituation heute eine Tendenz besteht, dass institutionelle Anleger mehr ausländische Wertschriftenhändler berücksichtigen als schweizerische Wertschriftenhändler. Das ist wettbewerbspolitisch von Bedeutung.
Der Kommission war es ein wichtiges Anliegen, auch in diesem Bereich Wettbewerbsneutralität der Umsatzabgabe herzustellen. Die Ihnen nun von der Kommission beantragte Fassung erreicht dieses Ziel, hat aber gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf den Vorzug, dass sie wesentlich weniger Kosten verursacht. Das heisst, wir können mit dieser Lösung auch das zweite Ziel realisieren, das wir uns gesetzt haben, nämlich mit den Mitteln des Bundeshaushaltes sehr sorgfältig umzugehen. Diese Massnahme, die Ihnen die Kommission beantragt, ist, unter Kostengesichtspunkten betrachtet, wesentlich effizienter. Die kostenmässige Differenz zum bundesrätlichen Entwurf macht insgesamt 273 Millionen Franken pro Jahr aus, einen Betrag also, der in Hinsicht auf die Bundesfinanzen auf keinen Fall vernachlässigt werden darf.
Die Lösung besteht nun darin, dass die ausländischen institutionellen Anleger von der Umsatzabgabe freigestellt werden, die inländischen institutionellen Anleger aber der Umsatzabgabe unterstellt bleiben. Es besteht damit nach meiner Überzeugung eine Analogie zur anderen Umsatzabgabe, die wir haben, zur Mehrwertsteuer, die im Bereich des Warenhandels durchaus analog betrachtet werden darf. Auch dort haben wir die Auslandumsätze freigestellt und erfassen nur die Inlandumsätze.
Es ist daher nicht stichhaltig, wenn gegen die Lösung, die wir hier treffen, der Einwand erhoben wird, die Ungleichbehandlung der Inland- und Auslandumsätze sei ein sachlich nicht begründetes Unterscheidungskriterium. Die Wertschriftenumsätze der inländischen institutionellen Anleger sollen nach unserer Lösung der Umsatzabgabe unterstellt bleiben. Die inländischen Anleger werden zu diesem Zweck in der Vorlage der Kommission als Effektenhändler bezeichnet. Mit dieser formellen Massnahme ändern wir gar nichts an der heutigen Belastungssituation. Sie bleibt unverändert, aber es wird Wettbewerbsneutralität hergestellt.
Die Umsatzabgabe ist damit nicht mehr davon abhängig, ob nun ein inländischer institutioneller Anleger einen schweizerischen Effektenhändler oder einen ausländischen Effektenhändler beauftragt. Es ist ihm freigestellt; und die Umsatzabgabe hat diesbezüglich keinerlei Steuerungswirkung. Es ist auch nicht relevant, ob dieses Geschäft an einer inländischen oder an einer ausländischen Börse abgewickelt wird. Mit dieser Lösung ist das Ziel der Wettbewerbsneutralität erreicht.
Es wird nun geltend gemacht, die weiterhin durchgeführte Belastung mit der Umsatzabgabe der inländischen institutionellen Anleger verletze deren Konkurrenzlage im Verhältnis zu den ausländischen institutionellen Anlegern. Dazu möchte ich sagen, dass die wichtigste Kategorie, die wir hier vor uns haben, die Pensionskassen sind. Die schweizerischen Pensionskassen bestehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, nämlich des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie haben gegenüber ausländischen Pensionskassen den Vorteil, dass sie zwangsweise die Beiträge erheben können; es ist also eine gesetzliche schweizerische Ordnung, die ihnen eine gewisse Position gibt. Sie unterscheiden sich damit ganz stark von den ausländischen Pensionskassen. Sie sind in keiner Konkurrenzlage zu den ausländischen Pensionskassen. Sie haben nur den inländischen Markt, und der inländische Markt ist ihnen auch exklusiv zugeschrieben. Wenn wir es also unter Wettbewerbsverhältnissen anschauen, kann man nach Überzeugung der Kommission nicht argumentieren, dass hier eine Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Pensionskassen entstünde, weil hier zwei völlig unterschiedliche Märkte bestehen und sich die beiden Märkte überhaupt nicht überschneiden.
Die Kommission war auch der Meinung - dieses Argument scheint ja auch in der Botschaft des Bundesrates auf -, dass sozialpolitisch kein Bedarf besteht, bei den Pensionskassen eine Entlastung in dieser Form einzuführen. Eine solche Entlastung wäre eine absolut extreme Streusubvention ohne jede Wirkung bei den Rentnern - die man ja letztlich begünstigen möchte. Durch diese Entlastung würde kein einziger BVG-Rentner auch nur einen Franken mehr Rente erhalten. Das wäre, will man sozialpolitisch argumentieren, also eine Verschwendung der Mittel; will man sozialpolitisch Mittel einsetzen, so muss man sie gezielt einsetzen, so dass sie dann auch die gewünschten sozialpolitischen Effekte haben. Nach Überzeugung der Kommission gibt es aber keinen Bedarf, in diesem Sektor der zweiten Säule jetzt sozialpolitische Massnahmen zu treffen.
Die Kommission beantragt Ihnen, hier diese Unterscheidung zwischen den inländischen und den ausländischen institutionellen Anlegern zu treffen und die Wettbewerbsneutralität auf diesem Weg sicherzustellen.
Zum dritten Punkt, zum Bereich der Anlagefonds. Aus wirtschaftspolitischen Erwägungen hat sich die Kommission entschlossen, die inländischen Fonds freizustellen. Hier ergibt sich auch ein Unterschied zu den Pensionskassen. Anders als die BVG-Einrichtungen stehen die inländischen Anlagefonds nämlich in Konkurrenz zu ausländischen Fonds und sind, im Gegensatz zu den inländischen Pensionskassen, auch nicht an den schweizerischen Standort gebunden. Hier besteht also ein echtes Konkurrenzproblem, das durch die Umsatzabgabe beeinflusst werden kann. Die Freistellung der inländischen und ausländischen Fonds ist auch in dem Sinne ein bewusster wirtschaftspolitischer Entscheid, als die Kommission erwartet, dass die Schweizer Banken ihre Fonds, die sie in einem grossen Umfang in Luxemburg betreiben, nach Möglichkeit in die Schweiz repatriieren. Damit kommen der schweizerischen Volkswirtschaft auch die Vorteile zugute, die mit dieser Änderung der Umsatzabgabe angestrebt werden. Diese Massnahme, das muss ich Ihnen sagen, ist im ganzen Projekt die teuerste; sie kostet 112 Millionen Franken.
Ich fasse zusammen: Das von der Kommission vorgelegte Paket setzt sich aus drei Teilen zusammen: Der erste ist die Massnahme für die Wettbewerbsneutralität der Umsatzabgabe für die schweizerischen Effektenhändler, die an der Börse Virt-x in London handeln; das kostet 50 Millionen Franken. Der zweite Teil ist die Massnahme für die Wettbewerbsneutralität der Umsatzabgabe im Geschäft der in- und ausländischen institutionellen Anleger; diese Massnahme kostet 56 Millionen Franken. Die dritte Massnahme zur Standortverbesserung des Finanzplatzes Schweiz bezüglich der ausländischen und inländischen Anlagefonds kostet 112 Millionen Franken.
Wenn Sie diese drei Beträge zusammenzählen - 50 Millionen Franken, 56 Millionen Franken und 112 Millionen Franken -, kommen Sie auf das Total von 218 Millionen Franken, welche die Kommission einsetzen will, um die Umsatzabgabe zu verbessern. Die Kommission hat mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung dieser Vorlage zugestimmt.
Ich habe gesehen, dass Einzelanträge gestellt worden sind. Ich möchte diese nur ganz kurz einordnen, auch betragsmässig. Der Antrag Schweiger, der darauf abzielt, die bundesrätliche Lösung zu übernehmen, würde Kosten von 491 Millionen Franken verursachen. Der Antrag Reimann, der ebenfalls in diese Richtung zielt, aber die öffentliche Hand ausnimmt, würde die Kosten nur um wenige Millionen Franken reduzieren, nämlich auf 486 Millionen Franken. Es geht bei diesen zwei Anträgen also durchaus um ein anderes Konzept. Meiner Meinung nach erfüllen diese Anträge die zweite Bedingung nicht, die wir bei dieser Revision setzen müssen, nämlich den sorgfältigen und zielgenauen Umgang mit den beschränkten Mitteln des Bundeshaushaltes.
Ich ersuche Sie, den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.