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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-03-05

Wortprotokoll

Es ist tatsächlich ein Artikel, der im Rahmen der Vernehmlassung viel Staub aufgewirbelt hat. Aber wie die Kommissionspräsidentin sagte, wenn man dann darüber sprach, worum es konkret gehe, welche Beispiele es gebe, hat man festgestellt, dass die denkbaren Fälle doch sehr beschränkt sind. Nichtsdestotrotz - wir wollen eine mögliche Diskriminierung klar verhindern. Inländische Hersteller sollen sicher nicht benachteiligt werden. Die konsequenteste Massnahme ist natürlich die, dass wir Schweizer Sondervorschriften beseitigen. Das haben wir zu einem grossen Teil gemacht. Das wird auch inskünftig eine Aufgabe sein, weil sich das Recht ja weiterentwickelt.

Wir haben nebst dieser grundsätzlichen Stossrichtung drei zusätzliche Massnahmen vorgesehen. Eine erste Massnahme findet sich in Artikel 16a: Auch Schweizer Produzenten sollen ihre nach den in der EG geltenden Vorschriften hergestellten Produkte bei uns verkaufen können, wenn diese Produkte tatsächlich im betreffenden EG-Staat rechtmässig in Verkehr gesetzt werden.

Als zweite Massnahme sieht der Revisionsentwurf ein Bewilligungsverfahren für Produzenten in der Schweiz vor, die nur für den inländischen Markt produzieren. Sie können eine Bewilligung beantragen, um ihre Produkte nach den Vorschriften der EG oder eines EG-Mitgliedstaates in Verkehr bringen zu können.

Die dritte Massnahme ist die Sonderregelung für Lebensmittel im Bereich dieser Inländerdiskriminierung.

Ich empfehle Ihnen, Ihrer Kommission zu folgen. Die Streichung der Absätze 1 und 2 ist keine inhaltliche Änderung. Das ist eine Entschlackung und Vereinfachung des Gesetzes. Bei den übrigen Änderungen geht es vor allem um die Formulierung eines Verfahrens für Ausnahmebewilligungen, das vom Bundesrat so akzeptiert werden kann.

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