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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir zuerst noch eine Vorbemerkung zum Begriff "technische Vorschriften", der in Artikel 3 unter Buchstabe b definiert wird. Hier gibt es zwar keine Änderungen, doch erhält dieser Begriff mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip eine erhebliche Bedeutung, weil zum Beispiel Schweizer Hersteller in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den technischen Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates produzieren können. Es gibt technische Vorschriften, welche produktbezogen sind, wie die Zusammensetzung, die Beschaffenheit oder die Beschriftung einer Ware. Es gibt aber auch technische Vorschriften, die sich auf den Prozess der Herstellung eines Produktes beziehen, sogenannte Prozessnormen. Darunter gehören zum Beispiel Gewässerschutzvorschriften oder Vorschriften über den Umgang mit Sondermüll, mit Abfall, mit der Luftreinhaltung und vieles andere mehr. Es soll an dieser Stelle und zuhanden der Materialen explizit darauf hingewiesen werden, dass im neuen Kapitel 3a dieses Gesetzes ausschliesslich produktbezogene Vorschriften und nicht prozessbezogene Vorschriften gemeint sind.

Noch eine weitere Bemerkung zu diesem Artikel: Ein Gesetz, das den Abbau und die Vermeidung von technischen Handelshemmnissen zum Ziel hat, muss auch seine Begriffsbestimmungen nach international akzeptierten Sprachregelungen ausrichten. Dies wurde in diesem Gesetz so gemacht und gilt auch für weitere sprachliche Anpassungen, die im Rahmen dieser Gesetzesrevision vorgenommen werden.

Nun zu Buchstabe d: Neu eingeführt wird hier unter Artikel 3 Buchstabe d der Begriff des Inverkehrbringens. Damit ist sowohl das Abgeben, Überlassen oder Anwenden eines Produktes gemeint, gleichgültig ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ob es sich um ein neues, ein gebrauchtes, ein wiederaufbereitetes oder wesentlich verändertes Produkt handelt. Schliesslich geht es im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen stets darum, das Publikum vor den Risiken unsicherer Produkte zu schützen. Deshalb soll die Art der Abgabe nicht entscheidend sein.

Zu Buchstabe q: Hier wird der Begriff Produktinformation eingeführt. Dabei handelt es sich um rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die in staatlichen Regelungen enthalten sind. Freiwillige Angaben oder Labels fallen nicht unter diesen Begriff.