Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05
Wortprotokoll
Sie können es der Fahne entnehmen: Die Artikel 16c, 16d und 16e sind die umstrittensten Artikel in diesem Gesetz. Wir werden diese Artikel, wie der Präsident gesagt hat, gemeinsam beraten, da hier verschiedene Konzepte einander gegenüberstehen.
Es geht hier um die Frage, ob das Cassis-de-Dijon-Prinzip auch auf Lebensmittel angewendet wird oder ob für Lebensmittel eine Sonderregelung gelten soll. Es ist unbestritten, dass bei den Lebensmitteln die Preisdifferenzen zu den umliegenden Ländern durchwegs am grössten sind; sie liegen bei durchschnittlich 32 Prozent. Die Gründe für diese Differenzen liegen allerdings keinesfalls nur bei den technischen Handelshemmnissen, sondern ebenso bei den staatlichen Abgaben - bei den Zöllen z. B., die gerade im Nahrungsmittelbereich nach wie vor eine grosse Rolle spielen.
Wenn die Mehrheit Ihrer Kommission das Konzept des Bundesrates - und damit auch die Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Lebensmitteln, die nicht den schweizerischen Vorschriften entsprechen - unterstützt, dann geschieht dies aus folgenden Gründen: Lebensmittel werden von einem grossen Teil der Bevölkerung als besonders sensible Produkte eingestuft. Der Gesundheitsschutz spielt hier eine zentrale Rolle. Lebensmittelskandale, wie beim Gammelfleisch oder bei der Dioxinverseuchung, schrecken die Leute auf. Solche Skandale sind in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen. Das Bedürfnis nach einer gewissen Kontrolle ist deshalb hier höher als in anderen Bereichen. Für die Konsumentenorganisationen, aber auch für die Kreise der Landwirtschaft war die Sonderregelung für Lebensmittel eine der wichtigsten Bedingungen, damit sie diese Vorlage überhaupt unterstützen konnten.
Die Bewilligungspflicht, wie sie der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit vorschlagen, soll aber nicht als Handelshemmnis missbraucht werden können. Ihre Kommission hat deshalb die Voraussetzungen und die Abläufe für die Bewilligung in den Artikeln 16d und 16e gegenüber dem Entwurf des Bundesrates massiv vereinfacht. Das Einholen einer Bewilligung soll kein bürokratischer Hürdenlauf sein, und die Unterlagen, die beigebracht werden müssen, sind für den Gesuchsteller einfach zu organisieren. So muss der Gesuchsteller nur noch nachweisen, dass das Lebensmittel den technischen Normen der EG oder eines EG-Staates entspricht. Er muss glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in einem EG-Staat rechtmässig in Verkehr ist und dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet sind.
Schliesslich muss der Gesuchsteller noch eine schweizerische Zustelladresse bezeichnen, das ist alles. Die Nachweise, wie sie der Bundesrat verlangt, müssen nicht erbracht werden. Auch eine Konformitätserklärung muss nicht zwingend vorgelegt werden. Schliesslich sollen diese Bewilligungen als Allgemeinverfügungen erteilt werden und auch für gleichartige Lebensmittel gelten. Das hat den Vorteil, dass nach einer einmal erteilten Bewilligung keine weiteren Gesuche mehr notwendig sind.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Wir müssen davon ausgehen, dass sich diese Bewilligungsfrage gar nicht so häufig stellen wird, denn die Schweiz hat in den letzten 15 Jahren ihr Lebensmittelrecht stets dem europäischen Recht angepasst. Mit einer umfassenden Revision des Lebensmittelgesetzes in den Jahren 2010 und 2011 will der Bundesrat gar eine vollständige EG-Kompatibilität erreichen. Es geht also auch hier nur noch um jene Lebensmittel, bei denen EG-Recht nicht harmonisiert ist. Gerade für diese Produkte kennt aber z. B. auch Deutschland eine Bewilligungspflicht mit Allgemeinverfügung.
Jetzt noch kurz zu den beiden Minderheiten. Die Minderheit I (Germann) möchte die Bewilligungspflicht nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für Gebrauchsgegenstände. Sie orientiert sich damit am heute bestehenden Lebensmittelgesetz, das die Gebrauchsgegenstände ebenfalls mit einbezieht. Unter Gebrauchsgegenständen versteht man in erster Linie Kosmetika, Kleider oder Kinderspielzeuge. Es sind Produktegruppen, die, ähnlich wie Lebensmittel, dem Menschen sehr nahekommen oder gar eingenommen werden können respektive die Haut durchdringen und entsprechend sensibel sind. Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 6 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Die Minderheit II (David) möchte umgekehrt überhaupt keine Sonderregelung für Lebensmittel. Lebensmittel sollen, wie alle anderen Produkte, Geräte, Maschinen usw., in der Schweiz ohne vorgängige Kontrolle in Verkehr gebracht werden können, sofern sie den Vorschriften eines EG- oder EWR-Staates entsprechen, dort rechtmässig in Verkehr gebracht wurden und keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährden. Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit Stichentscheid der Präsidentin bei 4 zu 4 Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.