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Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-30

Wortprotokoll

Die völkerrechtliche Ordnung der Rheinschifffahrt beruht auf der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, der so genannten Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868, in der Fassung vom 20. November 1963. Die Mannheimer Akte enthält als wichtigste Grundprinzipien die Schifffahrtsfreiheit sowie die Einheit des Rheinregimes.

Die Einheit des Rheinregimes wird dadurch erreicht, dass Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften und deren Sanktionen unabhängig vom jeweiligen Landesrecht beurteilt werden. Die zuständigen Gerichte bewerten diese Zuwiderhandlungen exklusiv nach den Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Diese hat ihren Sitz in Strassburg und hat die Einhaltung der Mannheimer Akte zu überwachen. Die Zentralkommission erlässt insbesondere polizeiliche und technische Vorschriften, welche der Sicherheit der Rheinschifffahrt dienen. Seit einiger Zeit legiferiert sie auch im Bereich des Umweltschutzes.

Alle Rheinanliegerstaaten sind Mitglieder der Mannheimer Akte. Die Entscheidungen im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt müssen einstimmig gefällt werden, weshalb die Schweiz in dieser Organisation gleichberechtigt mitentscheiden kann.

Mit dem vorliegenden Zusatzprotokoll Nr. 6 zur revidierten Rheinschifffahrtsakte wird der Wortlaut von Artikel 32 der Mannheimer Akte abgeändert. Das Ziel dieser Revision besteht darin, der Entwicklung des Sanktionsregimes in den einzelnen Staaten Rechnung zu tragen. So soll insbesondere die Verletzung von Umweltschutzvorschriften strenger bestraft werden, weil gerade in diesem Bereich die nationalen Sanktionen in den letzten Jahren verschärft wurden.

Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Rheinschifffahrt, weil auf dem Rhein einzig die Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwendbar sind, welche bis anhin eine Höchstbusse von etwa 5000 Franken vorgesehen haben. Dieser Betrag wird heute aber als zu niedrig erachtet, weil damit Verstösse gegen Sicherheits-, Ordnungs- und Umweltvorschriften sowie gegen Besatzungsvorschriften nicht mehr adäquat geahndet werden können. Die heute vorgesehenen, sehr niedrigen Höchststrafen führen dazu, dass ein Schiffunternehmer unter Umständen durch die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften eine grössere Einsparung erzielen kann, als ihn eine mögliche Busse belasten würde. Aus diesem Grund haben die Unterzeichnerstaaten der Mannheimer Akte beschlossen, das Bussenmaximum wesentlich zu erhöhen, und zwar auf 25 000 Euro bzw. etwa 40 000 Franken.

Das vorliegende Zusatzprotokoll Nr. 6 wird von allen Seiten begrüsst, aus keinem der Mitgliedstaaten der Mannheimer Akte wurde Opposition gegen das Zusatzprotokoll bekannt. Auch die davon betroffenen Kantone sowie die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft als Branchenverband der Reedereien und Umschlagsbetriebe befürworten das Zusatzprotokoll Nr. 6.

Gemäss Artikel 3 des Zusatzprotokolls tritt dieses am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften und damit letzten Ratifikationsurkunde beim Sekretariat der Zentralkommission in Kraft.

Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig, das Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte zu genehmigen.