Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27
Wortprotokoll
In Artikel 962 geht es um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht schreibt Artikel 962 Absatz 1 den Gemeinwesen vor, dass eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder eine grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken zu lassen ist. So weit ist das gut. Im Gegensatz zum bisherigen Recht muss also diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auch hier eingetragen werden. Nun schreibt die vorliegende Version aber nicht vor, innerhalb welcher Frist das geschehen muss. Ich habe heute x-mal von verschiedenen Votanten gehört, es gehe um die Rechtssicherheit, es gehe um die Publizitätswirkung des Grundbuchs. Es ist für die Minderheit deshalb nicht nachvollziehbar, dass hier keine Fristen gesetzt werden sollen. Auch ein Gemeinwesen ist durchaus in der Lage, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen innert nützlicher Frist eintragen zu lassen. Die Minderheit beantragt deshalb, dass auch ein Gemeinwesen solche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen innerhalb von drei Monaten eintragen lassen muss.
Weiter beantragen wir, dass die Eigentumsbeschränkung Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nach Ablauf der Anmerkungsfrist nicht mehr entgegengehalten werden kann. Die Begründung ist die gleiche, wie sie heute verschiedene Votanten schon bei anderen Artikeln vorgebracht haben, nämlich die Rechtssicherheit und die Publizitätswirkung des Grundbuchs. Noch einmal: Wir von der Minderheit sehen nicht ein, weshalb die Rechtssicherheit und die Publizitätswirkung nicht auch über die Gemeinwesen gefördert werden sollen.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.