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Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27

Wortprotokoll

Die Bestimmung in Artikel 799 Absatz 2 will die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung auf sämtliche Rechtsgeschäfte auf Errichtung eines Grundpfandes ausdehnen. Auszugehen ist vom Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften. Die Ausdehnung der strengen Formvorschriften der öffentlichen Beurkundung bewirkt eine unnötige Komplizierung und Verteuerung der Pfanderrichtung.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen. Hier geht es nämlich nicht nur um die Grunddienstbarkeiten, sondern generell um sämtliche Rechtsgeschäfte.