Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-28
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 15abis des Energiegesetzes vergütet die nationale Energiegesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesamt und den Kantonen und nach Anhörung der Konzessionäre die für die Sanierung von Schwall und Sunk und Geschiebehaushalt gemäss Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes entstehenden Kosten. Das betrifft die Schwall- und Sunkproblematik. Laut Artikel 80 Absatz 2 des geltenden Gewässerschutzgesetzes kann die Behörde weiter gehende Massnahmen anordnen, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften und Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Weiter gehende Massnahmen können nach meiner Beurteilung auch im Zusammenhang mit Schwall und Sunk verlangt werden. Die Kosten werden aber gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom Gemeinwesen getragen.
Die Ergänzung von Artikel 15abis gemäss dem Antrag Wehrli ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Sanierungen von Schwall und Sunk auch die Kombination von Pumpspeicherwerken vorgenommen wird, also im Zusammenhang mit einem erhöhten Wirkungsgrad respektive einer erhöhten Wertschöpfung der Anlage. Die zusätzlichen Aufwendungen, welche bei einer Annahme der beiden Anträge Wehrli den Energiegesellschaften entstehen, können somit mittelfristig durch die grössere Wertschöpfung refinanziert [PAGE 665] werden. Gemäss dem geltenden Artikel 80 Absatz 2 fallen dagegen die obenerwähnten weiter gehenden Aufwendungen für Sanierungsmassnahmen dem Gemeinwesen zu. Wenn wir mit dieser Gesetzesvorlage eine gerechte Finanzierung der Sanierungsmassnahmen erreichen wollen, dann müssen Artikel 83a und Artikel 80 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes gleichberechtigt in Artikel 15abis des Energiegesetzes integriert werden. Zudem sei hier auch erwähnt, dass gemäss Artikel 74 Absatz 2 der Bundesverfassung die Verursacher die Kosten der Sanierung zu tragen haben.
Ich bitte Sie, die beiden Anträge Wehrli zu unterstützen.